Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer

    Beschreibung

    Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden. 

    Diese  unterstützen bei der  schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.
    Sie begleiten die Schüler durch den Schulalltag (einschließlich  Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem.

    Die Integrationshelfer übernehmen sowohl pflegerische Hilfen (z.B. Hilfen beim Toilettengang) und lebenspraktische Aufgaben (z.B. Hilfen beim An und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung) als auch Hilfestellung im Unterricht (z.B. Arbeitsplatz einrichten, Handführung). Sie bieten aber auch Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) an. Außerdem helfen sie bei der Kommunikation.

    Die Eingliederungshilfe ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische unterrichtliche Fördermaßnahme. Daher sind die Integrationshelfer auch keine Zweitlehrer.

    Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell. Der Bedarf einer Unterstützung wird durch den Jugendhilfeträger oder den Eingliederungshilfeträger festgestellt.

    Hinweis: Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.

    Zuständigkeit

    Das Jugendamt oder Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Spangenberg - Sozialamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausstraße 7

    Postfach

    34286 Spangenberg

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

    Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 05663 5090-16

    Telefax: 05663 5090-26

    E-Mail: Cornelia.Mueller@spangenberg.de

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst

    Beschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

    Unsere Zuständigkeit bezieht sich auf den Personenkreis der jungen Menschen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II sowie auf Personen, die erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen möchten.

    Es erfolgt Beratung und Prüfung von Leistungsansprüchen bzgl. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen im Sinne des § 99 SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

    Der Schwalm-Eder-Kreis arbeitet mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (dem Landeswohlfahrtsverband Hessen) eng zusammen. Es besteht zwischen dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Kooperationsvereinbarung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX, die hier einsehbar ist:

    • Leistungsarten der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
    • Hilfen zu einer Schulbildung
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere:
    • Leistungen für Wohnraum,
    • Assistenzleistungen,
    • heilpädagogische Leistungen,
    • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung,
    • Leistungen zur Mobilität,
    • Hilfsmittel,
    • Besuchsbeihilfen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Entengasse 7

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5070

    E-Mail: eingliederungshilfe@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag oder Formanträge des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers
    • Pädagogische Stellungnahme der Schule. Diese sollte neben dem Hilfebedarf auf notwendige Qualifikationen der Schulbegleitung hinweisen.
    • Ärztliche Atteste/Gutachten des schulärztlichen Dienstes

    Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, Sozialamt und der Schule, welche Unterlagen Sie  vorlegen müssen.

    Voraussetzungen

    Der Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern kann erforderlich sein für

    • Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind, um diese zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können.

    Hierzu können gehören z.B. Schüler/innen

    • mit besonders herausforderndem Verhalten
    • die sich selbst oder andere gefährden
    • mit besonderen Kommunikationsbedürfnissen
    • mit Bedarf an pflegerischen, medizinischen und therapeutischen Hilfen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung des Jugend- bzw. Eingliederungshilfeträgers kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Sofern Ihr Kind beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Integrationshelfer benötigt, müssen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

    Die zuständige Stelle entscheidet durch förmlichen Bescheid über Ihren Antrag.

    Fristen

    Die Leistung wird in der Regel befristet auf ein Schuljahr gewährt

    Bearbeitungsdauer

    Regelhaft in einer Frist von 14 Tagen; Verlängerung möglich, z.B. durch Einholen eines Gutachtens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzung

    Kosten

    Das Antragsverfahren ist kostenfrei.

    Der Einsatz von Einkommen und / oder Vermögen der Eltern wird nicht verlangt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Integrationshelferin, Integrationspolitik, Schülerinnen, Behindertenberatung, Eingliederungshilfe für Behinderte, Behinderte Kinder, Integrationsberatung, Schulbegleitung, Kinder mit Behinderung, Behinderung, Behinderte, Leistungen zur Eingliederung, Schülerbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Integration, Behinderten Betreuung, Integrationshilfe, Eingliederungshilfe, Behinderte Jugendliche, Eingliederung, Lernbehinderung, Schüler

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de