Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzen
Beschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Sie ist eine amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeug und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist).
Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.
Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugscheins in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z. B. verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Ansprechpartner
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 6
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz direkt vor dem Rathaus in Ziegenhain
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -15:30 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Kontakt
Telefon: 06691 207-238
Telefax: 06691 207-250
E-Mail: ordnungsamt@schwalmstadt.de
Kontaktperson
Frau Katja Schwartz
Postanschrift
Am Nordbahnhof 2
34613 Schwalmstadt
Telefon Festnetz: 06691 207187
E-Mail: k.schwartz@schwalmstadt.de
Internet
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: es stehen ausreichend Parkbuchten zur Verfügung
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Behindertengerechte Parkbuchten direkt vor dem Eingang
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo.-Fr. 8:00 bis 11.30 Uhr
Do. 13.30 bis 16.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06691 207-187
Telefax: 06691 207-195
E-Mail: zulassungsstelle@schwalmstadt.de
Kontaktperson
Frau Katja Schwartz
Postanschrift
Am Nordbahnhof 2
34613 Schwalmstadt
Telefon Festnetz: 06691 207187
E-Mail: k.schwartz@schwalmstadt.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich der gültige Personalausweis oder der Reisepass der bzw. des Bevollmächtigten
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
- Alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (falls vorhanden).
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
- Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) - Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt mindestens 20,20 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben; mitunter auch angeheftet.
Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 11.12.2012
Stichwörter
ZB I ersetzen, Fahrzeugscheinersetzen, ZB, ZB I, Zulassungsbescheinigung Teil I, Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung, Teil I