Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen
Sie möchten erstmalig Fliegenden Bauten aufstellen und in Gebrauch nehmen? Dazu benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch. Zur Ersterteilung der Genehmigung ist ein Antrag bei der Genehmigungsstelle zu stellen.
Die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch werden von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen erstellt.
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Fliegende Bauten
Zuständigkeiten für die Kommunen:
Ute Becker-Eike: Borken (Hessen), Gilserberg, Schwalmstadt, Bad Zwesten, Edermünde, Gudensberg, Niedenstein
Tanja Marx: Guxhagen, Körle
Dieter Rininsland: Homberg (Efze), Jesberg, Neuental, Wabern
: Felsberg, Knüllwald, Malsfeld, Schwarzenborn, Spangenberg
Bernd Wenderoth: Frielendorf, Melsungen, Morschen, Willingshausen
zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Ansprechpartner
Stadt Schwalmstadt - Stadt Schwalmstadt - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Steingasse 4
34613 Schwalmstadt
(Sie finden uns in der Nähe des Marktplatzes in Treysa.)
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatzbuchten direkt am Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 -15:30 Uhr
MIttwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Kontakt
Telefon: 06691 207-165
E-Mail: bauamt@schwalmstadt.de
Kontaktperson
Herr Rainer Strehl
Telefon Festnetz: 06691 207167
E-Mail: r.strehl@schwalmstadt.de
Frau Petra Thiel
Hausanschrift
Steingasse 4
34613 Schwalmstadt
Sie finden uns in unmittelbarer Nähe zum Marktplatz in Treysa.
Telefon Festnetz: 06691 207-165
E-Mail: p.thiel@schwalmstadt.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Insbesondere benötigte Bauvorlagen in zweifacher Ausführung:
- die geprüfte statische Berechnung mit Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle für Fliegende Bauten,
- Bau- und Betriebsbeschreibung des Fliegenden Baus
- Zeichnungen mit Detaildarstellungen des Fliegenden Baus,
- den Prüfbericht über eine Abnahmeprüfung, sowie Zertifikate und Materialnachweise.
Voraussetzungen
Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt, wenn
- die beschriebenen Unterlagen vollständig sind und
- sich aus der Auswertung der genannten Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 78 Hessische Bauordnung (HBO)
- Erlass eingeführte Muster-Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV)
Verfahrensablauf
Um die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen, werden die geprüften Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.
Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen und die Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und reicht die Unterlagen sowie die Ausführungsgenehmigung bei einem Buchbinder ein.
Sobald die Unterlagen zu einem Buch gebunden sind, wird dem Antragsteller das Prüfbuch zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
Fristen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.
Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen (Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.)
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen (Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Messen und Feste länger sein.))
Kosten
Kosten: 2,3 % der Herstellungskosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Unterlagen je nach Art des Fliegenden Baus variieren. Grundsätzlich müssen alle Bauteile durch Zertifikate als Bauprodukte nachgewiesen werden. Alternativ kann die Zertifizierung des Herstellers nach der Ausführungsnorm nachgewiesen werden. Sollte beispielsweise Zeltplanen verwendet werden, sind diese als schwer entflammbar nach DIN 4102 nachzuweisen. Die Konstruktion ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen und durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen zu lassen.
Die Prüfstelle prüft zum einen die statische Berechnung und zum anderen die Anlage vor Ort.
Weitere Informationen
- Informationen des Hessischen Wirtschaftsministeriums
- Informationen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten beim Regierungspräsidenten Gießen
- Informationsportal der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2023
Stichwörter
Genehmigung, Bauaufsichtsbehörde und Bauamt, Bühne, Tribüne, Fahrgeschäft, Autoscooter, Belustigungsgeschäfte und Schaubuden, Zelt, Erteilung, Riesenräder, Bühnen und Bühnenüberdachungen Konzerte, Achterbahnen, Festzelte und Zirkuszelte, Fliegende Bauten, Gebrauchsabnahme, Prüfbuch, Ausführungsgenehmigung