Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. 
    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: 

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Eingliederungshilfen können so aussehen:

    • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
    • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
    • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
    • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege

    Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

    zuständige Stelle

    Jugendamt

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 50.7 - Eingliederungshilfe und Außendienst

    Beschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

    Unsere Zuständigkeit bezieht sich auf den Personenkreis der jungen Menschen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II sowie auf Personen, die erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen möchten.

    Es erfolgt Beratung und Prüfung von Leistungsansprüchen bzgl. Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen im Sinne des § 99 SGB IX, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

    Der Schwalm-Eder-Kreis arbeitet mit dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe (dem Landeswohlfahrtsverband Hessen) eng zusammen. Es besteht zwischen dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Kooperationsvereinbarung nach § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum SGB IX, die hier einsehbar ist:

    • Leistungsarten der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
    • Hilfen zu einer Schulbildung
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere:
    • Leistungen für Wohnraum,
    • Assistenzleistungen,
    • heilpädagogische Leistungen,
    • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung,
    • Leistungen zur Mobilität,
    • Hilfsmittel,
    • Besuchsbeihilfen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Entengasse 7

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5070

    E-Mail: eingliederungshilfe@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Bei Bedarf: Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht, Vertretungsmacht
    • Fachärztliche Stellungnahme über das Vorliegen einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung bei ihrem Kind. Diese kann auch das Jugendamt mit Ihrem Einverständnis einholen.

    Voraussetzungen

    • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
    • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
    • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
    • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bitte beachten Sie die Angaben im Leistungsbescheid des Jugendamts.

    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf. 
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein. 
    • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt. 
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
    • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.  
    • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, abhängig von den individuellen Verhältnissen und von der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. 
    Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt. 

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Stichwörter

    Soziale Rehabilitation, Teilhabe, Hilfen zur Erziehung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de