Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Stadt Niedenstein - Finanzen
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Öffnungszeiten
Montag: 8:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag: Termine nach Vereinbarung Mittwoch: 7:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Weitere Informationen
Das BürgerBüro im Erdgeschoss ist für Rollstühle erreichbar. Auf Wunsch können Ihre Angelegenheiten hier geklärt werden.
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Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Spielsteuer, Geld, Spielhallen, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Steuer, Automatensteuer, Spielautomat, Glücksspiel