Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre
Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.
Beschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Niedenstein - Einwohnermeldeamt
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Marion Gustschin
Hausanschrift
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-37
E-Mail: marion.gustschin@niedenstein.de
Sarah Koller
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Telefon Festnetz: 05624 9993-27
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: standesamt.chattengau@niedenstein.de
E-Mail: sarah.koller@niedenstein.de
Martina Pfaar
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-18
E-Mail: martina.pfaar@niedenstein.de
Lena Vollbrecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05624 9993-19
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: lena.vollbrecht@niedenstein.de
Internet
Stadt Niedenstein
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Öffnungszeiten
Mittwoch: 7:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Lena Vollbrecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05624 9993-19
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: lena.vollbrecht@niedenstein.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Nachweise für die Gefährdung
Formulare
Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Ziffer 51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020