Anzeige einer Hausgeburt
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Stadt Neukirchen - Standesamt "Südlicher Knüll", Standort: Ottrau
Adresse
Postanschrift
Am Rathaus 10
34626 Neukirchen
(Achtung: Standort Ottrau Neukirchener Straße 1 34633 Ottrau)
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. von 8:00 bis 12:00 Uhr
Do. von 16:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06639 9609-17
Kontaktperson
Frau Nicole Hollmann
Weitere Informationen
Standort:
Neukirchener Straße 1
34633 Ottrau
Tel.: +49 6639 9609 -0
Fax: +49 6639 9609 -30
E-Mail: ewo@ottrau.de
erforderliche Unterlagen
-
bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Gebührenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Geburt, Antrag Geburtsurkunde, Geburten, Geburtsurkunde, Schwangerschaft, Standesamt, Entbindung, Vater, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Nachwuchs, Geburtsanzeige, Sohn, Kind, Baby, Kindesanmeldung, Bescheinigung Geburt, Standesamtsangelegenheit, Tochter, Frühgeburt, Geburtsanmeldung, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Urkunde, Geburtstag, Urkunde (Geburtsurkunde), Klapperstorch, Anmeldung