Personenbezogene Daten - Berichtigung unrichtiger Daten
Beschreibung
Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten berichtigt werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.
Sonstiges
Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stelle, die Ihre fehlerhaften personenbezogenen Daten speichert.
Ansprechpartner
Stadt Borken - Bürgerbüro/Bürgerservice
Adresse
Postanschrift
Am Rathaus 7
34582 Borken (Hessen)
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: +49 5682 808-0
Telefax: +49 5682 808-165
E-Mail: buergerbuero@borken-hessen.de
Kontaktperson
Frau Uta Bernhardt-Ehrlich
Hausanschrift
Fax: +49 5682 808-165
Telefon Festnetz: +49 5682 808-127
E-Mail: buergerbuero@borken-hessen.de
E-Mail: UtaBernhardt@borken-hessen.de
Frau Denise Fennel
Hausanschrift
Fax: +49 5682 808-165
Telefon Festnetz: +49 5682 808-0
E-Mail: DeniseFennel@borken-hessen.de
Herr Julian Traute
Hausanschrift
Fax: +49 5682 808-165
Telefon Festnetz: +49 5682 808-123
E-Mail: buergerbuero@borken-hessen.de
E-Mail: JulianTraute@borken-hessen.de
Frau Aileen Zakostelezky
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) (Berichtigung, Sperrung und Löschung)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Bundespolizei)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 489 Strafprozessordnung (StPO) (Strafgerichte, Strafverfolgungsbehörden)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 494 Strafprozessordnung (StPO) (Bundesamt für Justiz für ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Die Berichtigung falscher personenbezogener Daten ist von der entsprechenden öffentlichen Stelle vorzunehmen. Ihrem Antrag kommt daher lediglich Anstoßfunktion zu. Sie können den Antrag daher formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen. Über ihn entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung. Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Von der Berichtigung Ihrer Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
Kosten
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013
Stichwörter
Berichtigung von Daten, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenschutz, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, Datenspeicherung