Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung
Wenn Sie als Lebensmittelbetrieb/ -unternehmen, Tätigkeiten ausführen die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Lebensmitteln (einschließlich Internethandel) zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Beschreibung
Lebensmittelbetriebe sind nach Recht der Europäischen Union verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden. Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Es spielt keine Rolle, ob es sich um die Verarbeitung, Produktion oder den Vertrieb von Lebensmitteln handelt. Lebensmittelunternehmen sind alle Betriebe, die Lebensmittel erzeugen, verarbeiten, direkt oder über das Internet vermarkten, transportieren usw. und unabhängig davon, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Die Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Bezirke.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel:
- Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Bäckereien
- Cafés
- Eisdielen
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Gaststätten
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- Imbisse
- Kioske
- Konditoreien
- Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung)
- landwirtschaftliche Betriebe zur Aufzucht oder Haltung von Lebensmittel liefernden Tieren
- Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet)
- Milchbars
- Milchbe- und Milchverarbeitungsbetriebe
- Mini-Märkte
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Tafeln
- Tankstellen mit Lebensmittelverkauf
- Transporteure von Lebensmitteln
- Veranstaltungen mit Verpflegung
- Partyservice und Catering
Online-Dienst
Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
unbestimmt
Zuständigkeit
Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 53.7 - Lebensmittel und Fleischhygiene
Beschreibung
Die Arbeitsgruppenmitglieder sind zuständig für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika. Unsere Überwachung umfasst nicht nur die üblichen Lebensmittel, sondern alle Gegenstände, die mit der Hautoberfläche und der Schleimhaut des Menschen – ausgenommen Arzneimittel – in Berührung kommen können, zum Beispiel also auch Kleidung, Schuhe und Reinigungsmittel.
Diese Tätigkeit dient dem Schutz der Verbraucher vor Krankheit, aber auch vor Täuschung und Irreführung.
Besonders erwähnenswert ist die Überwachung diverser Großbetriebe, wie Schlachthöfe für Geflügel, Rinder und Schweine sowie Großhandelsbetriebe für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
Neben der hygienischen Überwachung erfolgt in diesen Betrieben regelmäßig die Entnahme von tausenden von Proben, die auf Rückstände aller Art, vom Pflanzenschutz- bis zum Arzneimittel, untersucht werden.
Auch Kleinstbetriebe wie landwirtschaftliche Selbstvermarkter oder Imbissbetriebe werden einer regelmäßigen Überwachung unterzogen und müssen immer mit einer Kontrolle rechnen, die nicht nur besonders auf die Sauberkeit des Betriebes, sondern auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung, z. B. die Verwendung von Allergenen, achtet.
Die Arbeitsgruppen 53.7 und 53.8 werden in regelmäßigen Abständen durch externe Audits seitens nationaler aber auch EU-Institutionen auf die Durchführung der ordnungsgemäßen Kontrollen überwacht.
Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittel und Fleischhygiene finden Sie hier:
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-5428
Telefax: 05681 775-5306
E-Mail: veterinaeramt@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Frau Kirsten Koch-Geiger
Telefon Festnetz: 05681 775-5421
Herr Dirk Rotter
Telefon Festnetz: 05681 775-5419
Frau Marlies Wagner-Gebauer
Telefon Festnetz: 05681 775-5422
Frau Christiane Waßmuth
Telefon Festnetz: 05681 775-5313
Herr Reinhard Ganß
Telefon Festnetz: 05681 775-5418
Frau Manon Brandt-Rohde
Telefon Festnetz: 05681 775-5417
Frau Ute Hofmann
Telefon Festnetz: 05681 775-5313
Frau Dr. Lisa Walter
Telefon Festnetz: 05681 775-5428
Frau Heidrun Horst-Süßmann
Telefon Festnetz: 05681 775-5401
Frau Brigitta Beyer
Telefon Festnetz: 05681 775-5424
Herr Larissa Falk
Telefon Festnetz: 05681 775-5426
Frau Monika Schwarz
Telefon Festnetz: 05681 775-5312
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Formular oder formlos
- Angaben des Namens, der Adresse und der Rechtsform des Lebensmittelunternehmens
- je Betriebsstätte muss separat angegeben werden: die Rechtsform, die Bezeichnung und die die Adresse der zum Unternehmen gehörenden Betriebsstätte
- je Betriebsstätte muss separat zudem angegeben werden: die jeweilige Tätigkeit und die Betriebsart
Formulare
- Formulare: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Online-Dienst: nein
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt. Dazu zählen:
- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
-
Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über LebensmittelhygieneKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und PflanzenschutzmittelKeine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
- Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
- Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
- Sofern sich Änderungen insbesondere im arbeitstechnologischen Ablauf, oder Umbauten, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten , wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kosten
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
- Weitere Informationen für Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Registrierungspflicht der Lebensmittelunternehmer auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für ErnährungKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (SenJustVA)
Stichwörter
Lebensmittelbetrieb, Fleischverarbeitungsbetriebe, Lebensmittel, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Großhändler für Lebensmittel, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Dienstleistungsbetriebe (Gastronomie), Transporteure für Lebensmittel, Hersteller und Abpacker, Importeure von Lebensmitteln, Landwirtschaftlicher Betrieb als Erzeuger von Obst, Gemüse, Getreide, Exporteure von Lebensmitteln, Lebensmittelgeschäft, Hersteller, die im Wesentlichen auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Lebensmitteleinzelhandel, Einzelhändler, Küchen und Kantinen, Catering, Erzeuger (Urproduktion)