Anzeige einer Geburt Entgegennahme

    Geburten, Geburtsanmeldung

    Beschreibung

     Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

     Anzeigepflichtige


    Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

    Online-Dienst

    Voranzeige Geburt

    ID: L100001_385339366

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 31.01.2023

    Technisch geändert am 08.03.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019

    Zuständigkeit

    Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Ansprechpartner

    Großgemeinde Niestetal - Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1

    34266 Niestetal

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Termine nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich:

    Montag 8.30 Uhr  bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Dienstag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

    Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr


    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 31.03.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
    • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie in der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"

    Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2008

    Technisch geändert am 13.05.2025

    Stichwörter

    Geburtsanzeige, Geburten, Frühgeburt, Geburtsanmeldung, Geburtsbeurkundung, Internationale Geburtsurkunde, Mehrlingsgeburt, Anonyme Geburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Standesamt, Antrag Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, mehrsprachige Geburtsurkunde, Geburtsurkunde, Geburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019