Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung kontinuierlich

    Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung kontinuierlich

    Die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jährlich den zuständigen Behörden zur Prüfung vorlegen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen und bestimmte Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr  ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

    Ansprechpartner

    Für Liebenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Messbericht über kontinuierliche Messungen;
    • zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen

    Formulare

    Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU "Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen" und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.

    Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen sollten inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.

    Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal "EMBE-Online" erfolgen.

    Fristen

    Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.  Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

    Kosten

    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand für die Überprüfung von Emissionsmessberichten der nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen durch die zuständige Behörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 15.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Abfälle, Emissionen, Verbrennung, Mitverbrennung, Emissionsmessung, Luftschadstoffe, Emissionsmessbericht, 17. BImSchV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English