Hilfe zur Pflege beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.
Beschreibung
Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.
Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.
Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
- Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.
Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.
Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:
In Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- digitale Pflegeanwendungen
- ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Entlastungsbetrag
In Pflegegrad 2 bis 5:
- häusliche Pflege in Form von:
- Pflegegeld
- häuslicher Pflegehilfe
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmitteln
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- anderen Leistungen
- digitalen Pflegeanwendungen
- ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
- Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
- Entlastungsbetrag
- stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege
Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Träger der Sozialhilfe
Zuständigkeit
Hinweise für Kassel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
Der Antrag für ambulante Pflege kann von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Kassel bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen ihres jeweiligen Wohnortes gestellt werden. Von dort wird der Antrag an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales des Landkreises Kassel zur Bearbeitung weitergeleitet.
Für die stationäre Pflege (Heimpflege) kann der Antrag auch direkt an die für Ihren ehemaligen Wohnort (vor Aufnahme in das Pflegeheim) zuständige Dienst-/Außenstelle des Landkreises gerichtet werden. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sprechtagen auch für eine gemeinsame Antragsaufnahme zur Verfügung. Leben Sie bereits einer Einrichtung, ist der Antrag an die Stadt- , Gemeinde- oder Kreisverwaltung zu schicken, in deren Bereich Sie direkt vor der Aufnahme in die Einrichtung gelebt haben.
Der Antrag für ambulante Pflege kann von Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Kassel bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen ihres jeweiligen Wohnortes gestellt werden. Von dort wird der Antrag an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales des Landkreises Kassel zur Bearbeitung weitergeleitet.
Für die stationäre Pflege (Heimpflege) kann der Antrag auch direkt an die für Ihren ehemaligen Wohnort (vor Aufnahme in das Pflegeheim) zuständige Dienst-/Außenstelle des Landkreises gerichtet werden. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sprechtagen auch für eine gemeinsame Antragsaufnahme zur Verfügung. Leben Sie bereits einer Einrichtung, ist der Antrag an die Stadt- , Gemeinde- oder Kreisverwaltung zu schicken, in deren Bereich Sie direkt vor der Aufnahme in die Einrichtung gelebt haben.
Ansprechpartner
Stadt Hofgeismar - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
08.00 - 18.00 Uhr
Dienstag:
08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:
08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 - 16.00 Uhr
Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Hilfe zur Pflege/weitere Hilfen
Beschreibung
Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0561 1003-1882
Telefax: 0561 1003-1563
Kontaktperson
Frau Natalie Simon
Frau Diana Vogel
Herr Frank Wadsack
Frau Alexandra Schmidt
Hausanschrift
E-Mail: alexandra-schmidt@landkreiskassel.de
Fax: 0561 1003-1563
Telefon Festnetz: 0561 1003-1262
Frau Monika Plass
Frau Sabrina Kurzenknabe
Herr Herbert Bruder
Herr Benjamin Bormann
Hausanschrift
E-Mail: benjamin-bormann@landkreiskassel.de
Fax: 0561 1003-1563
Telefon Festnetz: 0561 1003-1454
Frau Kristina Grotsch
Formulare
Hinweise für Kassel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
- Merkblatt für Heimbewohner/innen, deren Betreuer/Angehörige und Pflegeeinrichtungen
- Sozialhilfe - Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialhilfe - Ergänzungsbogen für Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Sozialhilfe - Folgeantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Merkblatt für Heimbewohner/innen, deren Betreuer/Angehörige und Pflegeeinrichtungen
- Sozialhilfe - Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialhilfe - Ergänzungsbogen für Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Sozialhilfe - Folgeantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Voraussetzungen
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
- Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt.
- Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
- Medizinischen Dienst (MD) oder
- andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
- wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
- Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
- Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Fristen
Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Hinweise für Kassel: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
Bitte beachten Sie, dass Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich erst ab bekannt werden erbracht werden können.
Bitte beachten Sie, dass Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich erst ab bekannt werden erbracht werden können.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Weitere Informationen
- Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
- Informationen zur Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Informationen zur Hilfe zur Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Online-Ratgeber Pflege auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- Wege zur Pflege, Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales (HMSI) am 23.10.2024
Stichwörter
Sozialhilfe, DiPA, Pflegekosten, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegeheim, Entlastungsbetrag, Alltagsbewältigung, Pflegehilfsmittel, Pflegekräfte, Pflege, Hilfsmittel, Hilfebedarf, Unterstützung im Alltag, Pflegedienst, Verbesserung des Wohnumfelds, Vollstationäre Pflege, Pflegepersonen, stationäre Pflege, Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung, Ambulante Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherung, Pflegeanwendungen, teilstationäre Pflege, Pflegegrad, häusliche Pflege, Digitale Pflegeanwendungen, Haushaltsführung, Hilfe zur Pflege, finanzielle Hilfe