Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt.
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.
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Ansprechpartner
Gemeinde Espenau - Technische Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Espenau-Hohenkirchen, Mitte
Linien:- Bus: Linie Linie 47
- Bus: Linie Linie 47.1 - Innerortsverkehr
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 14:00 - 18:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Mi. 08:30 - 12:30 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr
Fr. 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05673 9993-0
Telefax: 05673 9993-31
E-Mail: gemeinde@espenau.de
Kontaktperson
Frau Spohr
Telefon Festnetz: 05673 9993-27
E-Mail: m.spohr@espenau.de
Herr Thies
Telefon Festnetz: 05673 9993-26
E-Mail: m.thies@espenau.de
Internet
Gemeinde Espenau - FB 3 - Bauen, Wohnen, Umwelt
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 39 (5) Satz 1 Nummer 2 BundesnaturschutzgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 67 BundesnaturschutzgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022
Stichwörter
Schnitt, Artenschutz, Landschaftsbestandteil, Baum, Ausnahmegenehmigung, Bäume, Naturschutz, Fällen