Parkausweis für Bewohner (Bewohnerparkvorrechte)
Hier erfahren Sie, wie Sie einen Bewohnerparkausweis in festgesetzten städtischen Gebieten mit erheblichem Parkraummangel beantragen können.
Beschreibung
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Zuständig sind die Gemeinden.
Für die Ausgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der durch die Gemeinde als Rechtsverordnung erlassene Gebührenordnung.
Hinweise für Rotenburg a. d. Fulda: Spezielle Hinweise für Stadt Rotenburg a. d. Fulda
In der Kernstadt von Rotenburg a. d. Fulda sind in verschiedenen Straßen Bewohnerparkplätze ausgewiesen, auf denen nur mit einem Bewohnerparkausweis geparkt werden darf.
Der Bewohnerparkausweis wird nur denjenigen Personen erteilt, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen und dort mit Hauptwohnung gemeldet sind.
Das Kraftfahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis gewährt werden soll, muss auf den Bewohner als Halter zugelassen sein oder nachweislich vom Antragsteller dauernd genutzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde der Kommune.
Zuständigkeit
An die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Rotenburg a. d. Fulda - Fachdienst Bürgerdienstleistungen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Marktplatz 14 - 15
36199 Rotenburg a. d. Fulda
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Verwaltung bzw. nach Vereinbarung.
Kontakt
E-Mail: ordnungsverwaltung@rotenburg.de
Kontaktperson
Herr Ulf George
Postanschrift
Marktplatz 14 - 15
36199 Rotenburg a. d. Fulda
Fax: +49 6623 933-249
E-Mail: ulf.george@rotenburg.de
Telefon Festnetz: +49 6623 933-210
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können .
Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen .
Voraussetzungen
Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:
- der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
- die Wohnung wird selbst bewohnt und
- das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).
Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Abs.1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) - (Ermächtigung für die Ausweisung von Bewohnerparkzonen)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise
- § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Nichterteilung des Bewohnerparkausweises / gegen die Bemessung der Gebührenhöhe
Verfahrensablauf
- Eventuell mögliche Online-Beantragung des Bewohnerparkausweises oder Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde
- Prüfung durch die Gemeinde, ob der Antragsteller in einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel wohnt und ein solches entsprechend festgesetzt ist
- Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises
- Bestimmung der zu entrichtenden Gebühr
Fristen
Bewohnerparkausweise werden regelmäßig befristet erteilt, in der Landeshauptstadt Wiesbaden etwa für sechs Monate oder ein Jahr.
Bearbeitungsdauer
Zuständig sind die jeweiligen Gemeinden. Eine pauschale Aussage zur Bearbeitungsdauer durch das HMWEVW ist daher nicht möglich. Sollten Aussagen zur jeweiligen zu erwartenden Bearbeitungszeit genannt werden, müsste dies durch die jeweilige Gemeinde erfolgen. Gesetzliche Bearbeitungsfristen bestehen keine.
Kosten
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Gebührenordnung der konkreten Gemeinde und kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein. Je nach Ausgestaltung sind sie fix oder variabel.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.
Bemerkungen
Hinweise für Rotenburg a. d. Fulda: Spezielle Hinweise für Stadt Rotenburg a. d. Fulda
Beim Parken auf Bewohnerparkplätzen ist folgendes zu beachten:
Die Kernstadt von Rotenburg a. d. Fulda ist in 7 Quartiere (A/B, D, E, F G, Ga, H) für das Bewohnerparken eingeteilt. Den Quartieren sind folgende Straßen zugeteilt:
A/B
- Am Hexenturm
- Löbergasse
- Badegasse
- Ring
- Burggasse
- Marktplatz
- Breitenstraße
- Schloßgasse
- Obertor
D
- Weingasse
- Querweingasse
- Quergasse
- Taubengasse
- Webergasse
E
- Obergasse
- Scheunengasse
- Altstadtstraße
- Am Rainchen
- Brückengasse
- Untergasse
F
- Kirchplatz
- Brauhausstraße
- Steinweg
- Lindenstraße
- Hinter der Mühle
- Neustadtstraße
G
- Brotgasse
Ga
- Gartenstraße
H
- Im Zwickel
- Poststraße
Der Bewohnerparkausweis berechtigt dazu, auf den Bewohnerparkplätzen des jeweiligen Quartiers, in dem sich der Wohnsitz befindet, zu parken. In anderen Quartieren darf mit dem Anwohnerparkausweis nicht geparkt werden. Die genaue Bezeichnung des Quartiers, in dem geparkt werden darf, ergibt sich aus dem Parkausweis. Die Quartierbezeichnung auf den entsprechenden Verkehrszeichen ist unbedingt zu beachten.
Jeder Bewohner erhält nur einen Parkausweis, der nur für ein Quartier und ein Fahrzeug ausgestellt werden kann.
Der Bewohnerparkausweis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen oder anzubringen, so dass sich die mit der Überwachung des Straßenverkehrs beauftragten Personen jederzeit vom Vorliegen des gewährten Sonderrechts überzeugen können.
Änderungen der Antragsvoraussetzungen (Wohnsitz, Kfz-Kennzeichen, etc.) sind der Stadt Rotenburg a. d. Fulda unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen ist der Bewohnerparkausweis zurückzugeben.
Bei Missbrauch kann der Parkausweis eingezogen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 10.11.2023
Stichwörter
Anwohnerparkausweis, Parkbevorrechtigung, Parkausweis, Parkverbot, Anwohner, Bewohnerparkausweis, Anwohnerparken, Parkausweis für Anwohner, Kfz, Bewohnerparken