Körperschaftsteuer
Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.
Beschreibung
Die Körperschaftsteuer ist eine besondere Art der Einkommensteuer für juristische Personen, andere Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Zu den körperschaftsteuerpflichtigen Personen gehören insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Anstalten sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. Besteuerungsgrundlage ist ebenso wie für die Einkommensteuer das Einkommen, dass die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Bund und Ländern je zur Hälfte zufließt.
Körperschaftsteuererklärungen sind beim zuständigen Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal "Mein ELSTER" (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des Einkommens die Körperschaftsteuer fest und teilt diese der betreffenden Körperschaft mit. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 vom Hundert.
Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Nähere Informationen zur Körperschaftsteuer finden Sie auch nachstehend.
- Körperschaftsteuer(Bundesministerium der Finanzen)
Online-Dienste
Zuständigkeit
Für die Besteuerung von Körperschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet. Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar oder liegt er im Ausland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat. Das zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
- FinanzamtssucheKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Gemeinde Ronshausen - Finanz- und Personalverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: öffentliche Parkplätze in der Nähe des Rathauses
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Ronshausen
Linien:- Regionalbahn: Linie Cantus-Bahn, Linie R6
- Haltestelle: Ronshausen, Bürgermeisteramt
Linien:- Bus: Linie Nordhessischer Verkehrsverbund, Linie 310
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags geschlossen
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06622 9231-17
Telefax: 06622 9231-20
E-Mail: finanzabteilung@ronshausen.de
Kontaktperson
Herr Thomas Aschenbrenner (Verw.Ang.)
Internet
Weitere Informationen
Die Gemeinde Ronshausen ist neben den Städten Bebra und Rotenburg/F. Mitglied im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra (Tel. 06622 / 9262-0, Fax 06622 /92 62 -22, www.mzv-rotenburg-bebra.de). Dieser Zweckverband ist zuständig für die Abholung und Entsorgung des Rest-, Bio- und Sperrmülls, Papier etc.
erforderliche Unterlagen
- Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt. - Ggfs. Registrierung "Mein ELSTER"
Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" ist eine Registrierung erforderlich. - Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.
Formulare
Die Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich authentifiziert elektronisch zu übermitteln. Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe finden Sie auf der Webseite zur "ELSTER".
- ELSTER(Hessisches Ministerium der Finanzen)
Voraussetzungen
Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:
- Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
- Genossenschaften,
- Vereine,
- Stiftungen.
Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung - ebenfalls elektronisch - eingereicht werden.
Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Rechtsgrundlage(n)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Verfahrensablauf
Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.
Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.
Bearbeitungsdauer
Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zur "Körperschaftsteuer" erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums der Finanzen in der Broschüre "Steuern von A - Z".
- Broschüre "Steuern von A - Z"(Bundesministerium der Finanzen)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 30.06.2021
Stichwörter
ELSTER, Körperschaftssteuer, Stiftungen, Finanzamt, Finanzbehörde, GmbH, AG, Steuer, Juristische Personen, Körperschaft, Verein, Mein ELSTER, elektronische Steuererklärung, Körperschaftsteuer-Festsetzung, Unternehmenssteuer, Kapitalgesellschaft, Gewinnermittlung