Reisegewerbe: Anzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
Beschreibung
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.
Online-Dienst
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln.
- Einheitlicher Ansprechpartner HessenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Gemeinde Niederaula
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Hinweis: Das Bürgerbüro ist Dienstag und Donnerstag durchgängig geöffnet
Kontakt
Telefon: 06625 9203-0
Telefax: 06625 9203-22
E-Mail: info@niederaula.de
Internet
Gemeinde Niederaula - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Hinweis: Das Bürgerbüro ist Dienstag und Donnerstag durchgängig geöffnet
Kontakt
Telefon: 06625 9203-0
Telefax: 06625 9203-22
E-Mail: info@niederaula.de
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
-
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
-
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
-
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Formulare
- Formulare: Gewerbeanmeldung
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
Voraussetzungen
- Keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 i. V. m. § 55c der Gewerbeordnung (GewO)
- § 55a "Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten" Gewerbeordnung (GewO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 55c "Anzeigepflicht" Gewerbeordnung (GewO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
- Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Fristen
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
- Keine
Kosten
- Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise für Niederaula
Gebühr 60.00 EUR
Weitere Informationen
Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema
- Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Gewerbe/ReisegewerbeKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021
Stichwörter
Gewerbeanzeige, Handelsreisender, Reisegewerbe, Vertreter, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit, Reisegewerbekarte, Haustürgeschäfte, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Anzeigepflicht, Handelsvertreter, Handelsvertreter: Haustürgeschäfte, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit