Prüfingenieur für Standsicherheit Anerkennung

    Anerkennung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen

    Wollen Sie bautechnische Nachweise für Standsicherheit bescheingen und prüfen? Dann benötigen Sie dazu eine Berechtigung.

    Beschreibung

    Besonders fachkundige und befähigte Personen in Bezug auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen und Gebäuden können sich um die Anerkennung als prüfsachverständige und prüfberechtigte Personen für Standsicherheit bewerben. Mit der Anerkennung sind Sie berechtigt, bautechnische Nachweise im Bereich der Standsicherheit zu prüfen, bzw. gegenüber der Bauherrschaft zu bescheinigen.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 31.2 - Regionale Siedlungs- und Bauleitplanung, Bauwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelminenstraße 1-3

    64283 Darmstadt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Luisenplatz
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 2, 3, 6, 7, 8, 9
      • Bus: Linie F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6151 12-8925

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung, ob und wie oft ich mich bereits erfolglos in einem anderen Land einem entsprechenden Anerkennungsverfahren unterzogen habe (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HPPVO) 
    • Lebenslauf, chronologisch und unterschrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO)
    • Kopien der Abschlusszeugnisse (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HPPVO) 
    • Kopien der Beschäftigungszeugnisse (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 10 Satz 1 Nr. 2 HPPVO) 
    • Führungszeugnis oder Beleg über dessen Beantragung, nicht älter als drei Monate (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HPPVO) 
    • Nachweis der eigenverantwortlichen Tätigkeit (§ 4 Satz 1 Nr. 3, 4 HPPVO), z.B. Finanzamt-Anmeldung, Handelsregister-Auszug oder Gesellschaftervertrag 
    • Angaben über Niederlassungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 HPPVO)
    • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 HPP-VO) 
    • Erklärung, dass ich unabhängig tätig bin und im Zusammenhang mit meiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen noch fremde Interessen dieser Art vertrete (§ 4 Satz 3 HPPVO) 
    • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 2 HPPVO)
    • Angaben zum fachlichen Werdegang
    • Angaben zur Berufsausbildung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO) 
    • lückenlose Darstellung des fachlichen Werdegangs (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HPPVO) 
    • prozentuale Aufteilung der bisherigen Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO) 
    • Darstellung der Bauleitungstätigkeit (§ 10 Satz 1 Nr. 3 HPPVO) 
    • Verzeichnis sämtlicher Bauvorhaben, für die ich in den vergangenen 10 Jahren die Standsicherheitsnachweise aufgestellt habe (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO)
    • Auswahl von sechs statisch konstruktiv schwierigen Referenzobjekten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HPPVO)

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen (§ 4 HPPVO)

    Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

    1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 HPPVO erfüllen,
    2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
    4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
    5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Besondere Voraussetzungen (§ 10 HPPVO)

    Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

    1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
    2. zwischen dem Abschluss ihres Studiums und der Antragstellung mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
    3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
    4. durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
    5. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (mit einem eingegliederten Überdenkungsverfahren)

    Verfahrensablauf

    • Einreichen der Unterlagen
    • Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
    • Schriftliche Prüfung
    • Urkundenüberreichung (bei Bestehen)
       

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (insbesondere dem Nachweis zur fachlichen Eignung durch bestandene Prüfung bei der Anerkennungsbehörde).)

    Kosten

    Per Überweisung: Gebühr ab 2500.00 EUR bis 5500.00 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 22.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Stichwörter

    Prüfingenieurin / Prüfingenieur, Baustatische Prüfung, Baustatik, Prüfung Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplanung, Bescheinigung Standsicherheitsnachweis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de