Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

    Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

    Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

    Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

    • der Vor- und Familienname
    • die Anschrift der Arbeitsstätte

    zuständige Stelle

    Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

    Adresse

    Hausanschrift

    Gutleutstraße 114

    60327 Frankfurt am Main

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
      Linien:
      • S-Bahn: Linie diverse
      • Bus: Linie diverse
      • Regionalbahn: Linie diverse
      • Straßenbahn: Linie diverse

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 69 2714-0

    Telefax: +49 611 3276-48655

    E-Mail: arbeitsschutz@rpda.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Es genügt eine formlose Anzeige.

    Voraussetzungen

    Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Anzeige

    Fristen

    Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    kostenlos

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) am 24.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2023

    Stichwörter

    Gefahrenschutz, Heimarbeit, Heimarbeit mit Gefahrenschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de