Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse Widerspruchsprüfung

    Widerspruch einlegen nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse

    Sie sind mit den Ergebnissen einer Betriebsprüfung nicht einverstanden? Dann können Sie die Richtigkeit des Bescheides durch einen Widerspruch überprüfen lassen.

    Beschreibung

    Nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) erhalten Sie einen Bescheid. Darin hält die KSK die Ergebnisse der Prüfung fest. Gegebenenfalls kann die KSK Nachforderungen von Ihrem Betrieb verlangen oder Sie erhalten eine Erstattung zu viel gezahlter Künstlersozialabgabe.

    Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch einlegen. Die KSK prüft dann, ob der Bescheid aufgrund Ihrer Widerspruchsbegründung geändert werden kann oder muss.

    Wenn die KSK den Bescheid ändert, erhalten sie einen Widerspruchsbescheid.

    Wenn die KSK Ihrem Widerspruch nicht folgt, weist sie ihn zurück. Auch in diesem Fall erhalten Sie einen neuen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie beim Sozialgericht klagen.

    Ansprechpartner

    Künstlersozialkasse (KSK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gökerstraße 14

    26384 Wilhelmshaven

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)

    Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)

    Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)

    Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)

    E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

    E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten: von Ihnen unterschriebene Vollmacht

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie können Widerspruch einlegen, wenn

    • die KSK Ihren Betrieb geprüft hat und
    • der an Sie gerichtete Bescheid einen Widerspruch vorsieht.
      • Gegen einen Bescheid, der auf einen Widerspruch folgt, können Sie nur Klage einlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Einen Widerspruch gegen einen Bescheid der KSK können Sie schriftlich einlegen:

    • Verfassen Sie Ihren Widerspruch einschließlich Widerspruchsbegründung.
    • Unterschreiben Sie den Widerspruch und schicken Sie ihn per Post, per Fax oder elektronisch als PDF-Datei mit Unterschrift an die KSK.
    • Als weitere Möglichkeit kann der Widerspruch auch zur Niederschrift bei der KSK eingelegt werden.
    • Die KSK prüft Ihren Widerspruch, sobald er eingeht.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
    • Wenn der Widerspruch nicht ausreichend begründet ist, fordert die KSK weitere Unterlagen bei Ihnen an.
    • Wenn Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann, erhalten Sie einen so genannten Abhilfebescheid. Das heißt, die KSK hält Ihren Widerspruch für begründet.
    • Kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden, weist ihn die KSK mit einem Bescheid zurück.

    Fristen

    1 Monat nach Erhalt des Bescheides 

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung eines Widerspruchs dauert längstens 6 Monate.

    Kosten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2024

    Stichwörter

    Fremdleistung, Bescheid, Belege, Aufzeichnungen, Fremdarbeiten, Publizist, Künstler, Künstlersozialabgabe, Betriebsprüfung, Rechtsbehelf, Abgabepflicht, Rechnungen, Bemessungsgrundlage, Widerspruch, Abgabe, Meldung, Honorar

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English