Anzeige von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und von Säuglingsanfangsnahrung durch den Hersteller oder Einführer EntgegennahmeOnline erledigen

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung zum Verkauf in Deutschland mitteilen

    Wenn Sie Lebensmittel für bestimmte, besonders zu schützende Verbrauchergruppen wie zum Beispiel erkrankte Menschen oder Säuglinge in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.

    Beschreibung

    Folgende Lebensmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen:
     
        Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sogenannte bilanzierte Diäten, zur Verwendung unter ärztlicher Aufsicht. Sie decken ganz oder teilweise den Nährstoffbedarf von erkrankten Menschen, wenn dies mit klassischen Lebensmitteln nicht möglich ist. 
        Säuglingsanfangsnahrung und
        bestimmte Folgenahrung.

    In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
    Erstanzeige: 
    Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt weitervertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.

    Änderungsanzeige: 
    Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis 
    -    eine geänderte Rezeptur hat, 
    -    Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder 
    -    Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat. 

    Zweitanzeige: 
    Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis 
    -    bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und 
    -    Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.

    Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
    Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
    Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
    Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke, einer Säuglingsanfangsnahrung oder bestimmter Folgenahrung erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.

    Online-Dienst

    Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung und bestimmte Folgenahrung sowie Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung: Inverkehrbringen in Deutschland online mitteilen

    ID: B100019_111174180

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Manuelle Formulareingabe
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Dienststelle Berlin Gerichtstraße, Referat 111

    Adresse

    Hausanschrift

    Gerichtstraße 49

    13347 Berlin

    Postfachadresse

    Postfach 110260

    10832 Berlin

    Kontakt

    Fax: +49 3018 44489999

    Telefon Festnetz: +49 3018 44499999

    E-Mail: poststelle@bvl.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden soll
    • Nachweis der Eignung
    • Bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.
    • Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen
    • Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: 
      • Bestätigung der Erstanzeige als Kopie
      • gegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie planen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung oder bestimmte Folgenahrung auf den deutschen Markt zu bringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:

    • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
    • Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

    Fristen

    Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: 0,5 Stunden


    Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft. 
    Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 06.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    bestimmte Folgenahrung, FSG-Verordnung, Lebensmittel besondere Ernährung, Speziallebensmittel, Säuglingsanfangsnahrung, HA-Folgenahrung, Säuglingsnahrung, Special Medical Purposes, FSMP, FSG, bilanzierte Diät, Anfangsnahrung, besondere medizinische Zwecke, HA-Folgemilch, Lebensmittel spezielle Verbrauchergruppen, Foods Specific Groups, Säuglingsmilch, Diätmanagement Lebensmittel, Anfangsmilch, LMBVV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English