Einrichtung eines Linienverkehrs (RSS) Zulassung

    Antrag für die Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs stellen

    Wenn Sie als Schifffahrtsgesellschaft in der EU ansässig sind, können Sie einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. Im Linienverkehr befördern Sie Unionswaren von einem EU-Hafen in einen anderen EU-Hafen, ohne dass dort die Waren erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.

    Beschreibung

    Schifffahrtsgesellschaften, die in der Europäischen Union (EU) ansässig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Linienverkehr für Zollzwecke beantragen. 

    Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, verlassen im Regelfall das Zollgebiet der Europäischen Union und müssen bei Ankunft im Bestimmungshafen neu zollrechtlich behandelt werden. Als Inhaber der Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke können Sie jedoch Unionswaren zwischen Häfen der Europäischen Union auf See transportieren, ohne dass diese im Bestimmungshafen erneut zollrechtlich behandelt werden müssen.

    Es ist auch möglich, Nicht-Unionswaren im Linienverkehr zu befördern, für diese Waren ist allerdings das Versandverfahren zwingend vorgeschrieben.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion Direktion II Stammdatenmanagement EU-Nutzerkonto

    Kontakt

    E-Mail: stammdatenmanagement@zoll.bund.de

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie  zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I und II ab.
    Zusätzlich zum Hauptantrag geben Sie noch das "Zusatzblatt nationale Angaben" ab. 
    Die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. 

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: ja 
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Bewilligung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die in der Europäischen Union ansässig sind und die keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
    Allgemeine Voraussetzungen für die Einrichtung eines Linienverkehrs für Zollzwecke: 

    • es muss eine förmliche Bewilligung vorliegen,
    • es dürfen nur Seehäfen innerhalb der Europäischen Union angelaufen werden,
    • es dürfen keine Freizonen in einem Hafen der Europäischen Union angelaufen werden,
    • es dürfen keine Waren auf See umgeladen werden,
    • es müssen die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe, der Hafen, in dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie eine Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs beantragen wollen, müssen Sie den Antrag in elektronischer Form über das EU-Trader Portal stellen.
    • Sie benötigen für den Zugang zum EU-Trader Portal 
      • ein Nutzerkonto. Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben,
        • füllen Sie den Antrag auf Einrichtung eines EU-Nutzerkontos (Formular 05700) aus,
        • senden Sie das Formular per E-Mail an das Team Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.
      • eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten). Wenn Sie noch keine EORI-Nummer haben, müssen Sie diese in Ihrem Benutzerkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung beantragen. Über das Benutzerkonto erhalten Sie Zugang zur "EORI-Nr. Verwaltung" und können eine EORI-Nummer neu beantragen oder Ihre EORI-spezifischen Daten jederzeit ändern
    • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das EU-Trader Portal ein.
    • Füllen Sie den Antrag für die Bewilligungsart "RSS - Linienverkehr (RSS)"  aus und senden Sie diesen ab.
    • Senden Sie das "Zusatzblatt nationale Angaben" sowie gegebenenfalls die Teile I und II des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu. 
    • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine Bewilligung elektronisch im EU-Trader Portal erteilt.
    • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf dem Postweg. 

    Fristen

    Sie müssen die Bewilligung beantragen, bevor Sie einen Linienverkehr einrichten.

    Bearbeitungsdauer

    Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.

    Kosten

    Es entstehen keine Kosten.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 04.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Seeverkehr, EORI-Nummer, Statusnachweis, RSS, ETP, Schifffahrtsgesellschaft Status, EU-Trader Portal, Linienverkehr, EORI, zollrechtlicher Status

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English