Vergnügungsteuer Festsetzung

    Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Beschreibung

    Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
    Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

    Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

    Hinweise für Hünfeld: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Anne Ritz

    Tel.: 06652 180-113

    Ansprechpartner

    Stadt Hünfeld - Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    36088 Hünfeld

    Kontakt

    Telefon: 06652 180-124

    E-Mail: finanzen@huenfeld.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hünfeld: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    Kosten

    Hinweise für Hünfeld: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

    - für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 12% der Bruttokasse

    - für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 10% der Bruttokasse, höchstens 50,00 €

    - für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten: 8% der Bruttokasse, höchstens 25,00 €

    - für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben: 25% der Bruttokasse, höchstens 500,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spielsteuer, Geld, Spielhallen, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Steuer, Automatensteuer, Spielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English