personenbezogene Daten Löschung

    Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

    Beschreibung

    Grundsätzlich können Sie von jeder öffentlichen Stelle des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise die Löschung Ihrer gespeicherten (personenbezogenen) Daten verlangen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihren Antrag auf Löschung richten Sie an die Stelle, die Daten über Sie speichert.

    Hinweise für Hünfeld: Personenbezogene Daten - Löschung von Daten

    Magistrat der Stadt Hünfeld
     
     Konrad-Adenauer-Platz 1
     36088 Hünfeld

    Telefon: +49 6652 180 - 0
     E-Mail: datenschutz@huenfeld.de

    Extern bestellter Datenschutzbeauftragter

    Wir haben für unser Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt.

    TOSIT GmbH
    Christian Rönicke
    Ludwig-Erhard-Straße 2
    36088 Hünfeld

    Telefon: +49 6652 9697 - 6100
    E-Mail: dsb@tosit.eu

    Ansprechpartner

    Stadt Hünfeld - Zentrale Steuerung

    Adresse

    Postanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    36088 Hünfeld

    Kontakt

    Telefon: 06652 180-102

    Telefon: 06652 180-122

    E-Mail: buergermeister@huenfeld.de

    E-Mail: datenschutz@huenfeld.de

    E-Mail: sitzungsdienst@huenfeld.de

    E-Mail: verwaltungsleitung@huenfeld.de

    Kontaktperson

    • Herr Michael Jordan
      Postanschrift

      Konrad-Adenauer-Platz 1

      36088 Hünfeld

      Telefon Festnetz: 06652 180-105

      E-Mail: michael.jordan@huenfeld.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Ihre Daten müssen gelöscht werden, wenn

    • die Speicherung unzulässig ist,
    • die speichernde Stelle Ihre Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt oder
    • personenbezogene Daten in Akten gespeichert werden, sofern die speichernde Stelle die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt.

    In bestimmten Dateien, zum Beispiel

    • des Bundeskriminalamtes,
    • der Landespolizei,
    • des Verfassungsschutzes,
    • der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden,
    • im Melderegister
    • und im Bundes- oder im Gewerbezentralregister
    • im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)

    müssen gespeicherte personenbezogene Daten

    • nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses, etwa
      • nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens,
      • nach Freispruch im Strafverfahren,
      • nach Umzug in eine andere Gemeinde,
    • oder nach Ablauf bestimmter Fristen

    gelöscht werden. Vielfach muss die Daten speichernde Behörde innerhalb genau festgelegter Fristen prüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist. Wie genau mit den Daten zu verfahren ist und welche Fristen einzuhalten sind, ist jeweils behördenspezifisch geregelt.

    Keine Löschung von Daten

    Ihre Daten werden nicht gelöscht, sondern gesperrt, wenn

    • Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden oder
    • die Löschung Ihrer Daten wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und
    • wenn der Löschung durch Rechtsvorschriften bestimmte Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen Antrag auf Löschung, um das Verfahren anzustoßen. Er kann dementsprechend formlos schriftlich, mündlich, fernmündlich oder elektronisch bei der Behörde oder dem Unternehmen eingereicht werden, die Ihre Daten vorhält. Die speichernde Stelle prüft sodann, ob die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies (teilweise) der Fall, löscht sie (teilweise) Ihre Daten und teilt Ihnen dies mit. Andernfalls lehnt sie den Antrag (teilweise) ab.

    Im Falle der (teilweisen) Ablehnung oder von Anfang an können Sie sich (auch) an die zuständige Datenschutzkontrolle wenden.

    Von der Löschung Ihrer unzulässig gespeicherten Daten sind die Empfänger übermittelter Daten zu benachrichtigen, es sei denn, die Benachrichtigung erweist sich als unmöglich

    Kosten

    Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Nach § 35 des Bundesdatenschutzgesetzes kann ein Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer nicht öffentlichen Stelle die Löschung personenbezogener Daten verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Stichwörter

    Löschung von Daten, Personenbezogene Daten, gespeicherte Daten, Datensperrung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Date, Verkehrszentralregister, Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datenschutzgesetz, Widerspruchsrecht gegen die Erhebung, Datenschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de