Nebenwohnung abmelden
Sie wollen aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Online-Dienst
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Mit Inkrafttreten des 2. BMGÄndG wird die Abmeldung auch am Ort der Nebenwohnung zulässig sein.
Ansprechpartner
Gemeinde Burghaun - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Schloßstraße 15
Postfach
36151 Burghaun
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch Behördentag (nach Terminvereinbarung)
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06652 9601-0
Telefax: 06652 9601-26
E-Mail: buergerbuero@burghaun.de
Kontaktperson
Patricia Doll
Postanschrift
Schlossstraße 15
36151 Burghaun
Fax: 06652 9601-26
Telefon Festnetz: 06652 9601-0
E-Mail: buergerbuero@burghaun.de
Theresa Schuster
Postanschrift
Schloßstraße 15
36151 Burghaun
Fax: 06652 9601-26
Telefon Festnetz: 06652 9601-0
E-Mail: standesamt@burghaun.de
E-Mail: buergerbuero@burghaun.de
Ebadullah Zafizada
Postanschrift
Schloßstraße 15
36151 Burghaun
Fax: 06652 9601-26
Telefon Festnetz: 06652 9601-0
E-Mail: standesamt@burghaun.de
E-Mail: buergerbuero@burghaun.de
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
- Auszug aus einer Nebenwohnung
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020
Stichwörter
Nebenwohnsitz, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Zusammen ziehen