Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Wenn Sie die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen möchten, dann erfahren Sie hier mehr dazu.
Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
- Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
- Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
- Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
- Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
- Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Hinweise für Kassel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (IES:Kassel, documenta-Stadt)
- Eingliederungshilfe für behinderte MenschenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Online-Dienst
Online-Antrag des LWV-Hessen auf Leistungen der Eingliederungshilfe
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist
- bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
- wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden
der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält. Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.
Ansprechpartner
Stadt Kassel - Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege
Aktuelles
Die Abteilung Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege ist Ihr Ansprechpartner bei Fragen zu Unterstützungsleistungen für behinderte oder pflegebedürftige Personen.
Beschreibung
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Informationen benötigen im Zusammenhang mit Leistungen bei
- einer Behinderung oder drohenden Behinderung, wie z. B. Frühförderung oder Schulassistenz,
- Pflegebedürftigkeit, wenn die Pflege zu Hause von Angehörigen oder einem Pflegedienst erbracht wird und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken,
- teilstationärer oder stationärer Pflege, wenn die Leistungen der Pflegekasse für die Bedarfsdeckung nicht ausreichen
- Bestattungskosten.
Adresse
Postanschrift
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Kontaktperson
Herr Jörg Caßelmann
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Ataq - Ch
Herr Carsten Dilchert
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Sahai - Tekh
Frau Andrea Gerwig
Herr Bernd Holzhauer
Herr Ralph Islei
Frau Bianca Lorenc-Günther
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Teki - Z
Herr Uwe Schwarz
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Hc - Knoh
Herr Frank Schwöbel
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Mig - Om
Herr Volkmar Wilhelm
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Frankd - Hb
Herr Nils Pohl
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Knoi - Mif
Herr Lars Pröpper
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: A - Atap
Frau Annegret Blumenstein
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: Ci - Frankc
Herr Gerd Siemers
Zuständig für
- Personen, deren Nachname beginnt mit: On - Sahah
Internet
erforderliche Unterlagen
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
- Nachweis über die Behinderung
- sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Rechtsgrundlage(n)
- § 112 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 75 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 113 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 76 - 84 SGB IXKeine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 10.08.2021
Stichwörter
Förderung, Rehabilitation, Eingliederungshilfe für Behinderte, Integration, Teilhabe, besondere Wohnformen, Eingliederungshilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, Pflegeleistungen