Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
    Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.

    Zuständigkeit

    Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Verwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Neustädter Straße 10-12

    36320 Kirtorf

    (Ortsteil Kirtorf)

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: direkt auf dem Marktplatz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Dienstag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mittwoch: 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag: 07.30 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06635 18-23

    Telefax: 06635 18-15

    E-Mail: webmaster@stadt-kirtorf.de

    E-Mail: schindler@stadt-kirtorf.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Amt für Bauen und Umwelt

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Postanschrift)

    Hausanschrift

    Rimloser Straße 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    (Besucheranschrift)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon: +49 6641 977-460

    Telefax: +49 6641 977-461

    E-Mail: bauaufsicht@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bauamt, Achterbahnen, Fliegende Bauten, Gebrauchsabnahme, Zelt, Schaubuden, Ausführungsgenehmigung, Temporäre Architektur, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Karussells, Autoscooter, Fahrgeschäfte, nicht ortsfeste Tribünen, Festzelte und Zirkuszelte, Zirkus, Mobile Architektur, Luftschaukeln, Belustigungsgeschäfte, Zelte, Riesenräder

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de