Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Stadt Herbstein - Kämmerei/Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2021

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Herbstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hessenstraße
      Linien:
      • Bus: Linie VB 5151

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06643 9600-0

    Telefax: 06643 9600-20

    E-Mail: info@stadt-herbstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE11 5185 0079 0375 1002 31

    BIC: HELADEF1FRI

    Bankinstitut: Sparkasse Oberhessen

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE16 5199 0000 0002 0012 09

    BIC: GENODE51LB1

    Bankinstitut: Volksbank Lauterbach-Schlitz eG

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE17 5006 9146 0001 0070 68

    BIC: GENODE51GRC

    Bankinstitut: Volksbank eG Grebenhain

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Parkplätze im Bereich des Rathauses vorhanden


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Abbuchung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.)), Some(Lastschrift), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.)), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    •  grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    • keine,
    • es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer im Jahr 2024. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Oberfinanzdirektion Hessen am 02.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Stichwörter

    Grundsteuer A, Hebesatz, Ersatzwirtschaftswert, Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Einheitswert

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de