Erstaufforstung Genehmigung

    Erstaufforstung Genehmigung

    Wenn Sie die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen planen, müssen SIe einen entsprechenden Antrag stellen.

    Beschreibung

    Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.  

    Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

    Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Digitale Kreisverwaltung

    Beschreibung

    Behördennummer 115

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6641 977-0

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum

    Adresse

    Postanschrift

    Marburger Straße 69

    Postfach

    36304 Alsfeld

    Postanschrift

    Adolf-Spieß-Straße 34

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    Postfach

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
    oder Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 6631 792-700

    Telefon: +49 6641 977-3500

    Telefax: +49 6631 792-701

    Telefax: +49 6641 977-3501

    E-Mail: alr@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Landschaftspflege

    Adresse

    Postanschrift

    Adolf-Spieß-Straße 34

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
    oder Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: +49 6641 977-3500

    Telefax: +49 6641 977-3501

    E-Mail: alr@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Formloser schriftlicher Antrag:

    • Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
    • Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen 
    • Begründung zum Vorhaben
    • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung 
    • Angabe zu geplanten Baumarten 
    • Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
      • Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
      • Flächengröße
      • Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
      • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
      • Angabe zur derzeitigen Nutzung
         

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.

    Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

    1. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
    2. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
    3. Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
    4. Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 2 Monate

    Kosten

    Kosten: 100,- Euro je Hektar.

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
    • Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
      • Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
      • Interessen der Landwirtschaft
      • Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
      • erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
    • Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
    • Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
    • Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
      • diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
      • mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 20.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2023

    Stichwörter

    Erstaufforstung, Aufforstung, Aufforstung von Waldwiesen, Neuanlage von Wald, Waldneuanlage, Ersatzaufforstung, Walderhaltung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de