Versteigerergewerbe ErlaubnisOnline erledigen

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Keine Erlaubnispflicht besteht für:

    • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 
    • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten oder Beamtinnen vorgenommen werden, oder 
    • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund iSv §34b Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 GewO (Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegt.

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

    Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.rem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Hinweise für Marburg: Versteigerer-Gewerbe (§ 34 b Gewerbeordnung)

    Der Versteigerer, auch Auktionator genannt, ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert.

    Gewerbsmäßig bedeutet, dass der Versteigerer eine selbstständige, auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit ausübt. Der Versteigerer fordert innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung (Versteigerung, Auktion) eine Mehrzahl von Personen auf, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass sie Preisangebote abgeben, wobei sie einander überbieten. Das höchste Gebot wird angenommen und erhält den Zuschlag.

    1. Rechtliche Grundlagen:

    • § 34 b Gewerbeordnung (GewO)
    • Versteigererverordnung (VerstV)
    • Landesrecht: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34 Gewerbeordnung und zur Versteigererverordnung

    2. Die Erlaubnis:

    • Der Versteigerer bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.
    • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Antragsunterlagen: polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Ordnungsamt), Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. Betriebssitz, ggf. Handelsregisterauszug. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Die zuständige Behörde kann die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung der geschäftlichen Verhältnisse des Antragstellers hören.
    • Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen und die Bestimmungen einzuhalten sowie fachspezifische Kenntnisse zu besitzen.
    • Die Erlaubnis gilt für den gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung, d.h. der Inhaber einer Erlaubnis darf demnach sein Gewerbe ohne örtliche und räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet ausüben.
    • Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen und in der Anzeige den Ort anzugeben, an dem sich das Versteigerungsgut bis zur Versteigerung befindet. Die IHK erhält eine Abschrift der Anzeige.
    • Die Versteigerererlaubnis kann zum Schutz der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter mit Auflagen versehen werden. Die Auflage kann nicht nur bei Erteilung der Erlaubnis gegeben werden, sondern auch noch nachträglich beigefügt, ergänzt oder geändert werden.
    • Grundsätzlich hat der Versteigerer die Versteigerung persönlich zu leiten. Er darf sich aber nach § 13 VerstV ( in der Fassung vom 1.6.1976) durch einen von ihm für den Einzelfall beauftragten Versteigerer vertreten lassen. Eine anderweitige Stellvertretung kommt nur in Betracht, sofern eine behördliche Genehmigung gem. § 47 GewO erteilt wird.
    • Es ist dem Versteigerer verboten, selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm vertrautes Versteigerungsgut zu kaufen und für einen anderen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des 

    3. Zuständige Behörde
    Für die Erteilung der einfachen Erlaubnis nach § 34 b Abs.1 GewO ist die Stadt Marburg zuständig. Für Personen die nicht in Marburg Ihren Wohnsitz haben ihre jeweils zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung bzw. Kreisverwaltung.

    4. Internetauktionen
    Internetauktionen sind keine Versteigerungen i.S.d. § 34 b Gewerbeordnung. Die  Versteigererverordnung gilt nicht.

    Wenn Sie weitere und ausführlichere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Marburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 

    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
    • Persönliche Zuverlässigkeit: 

    • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
    • Geordnete Vermögensverhältnisse: 

      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  

      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung

    Formulare

    Hinweise für Marburg: Versteigerer-Gewerbe (§ 34 b Gewerbeordnung)

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dem Versteigerer ist verboten, 

    1.selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    2.Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    3.für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, 

    4.bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, 

    5.Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist. 

    Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern. 

    Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden

    Bemerkungen

    Hinweise für Marburg: Versteigerer-Gewerbe (§ 34 b Gewerbeordnung)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Stichwörter

    Versteigerungsgewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern, Versteigerer, Erlaubnis, Versteigerergewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English