Schülerbeförderung
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Schülerbeförderung (IES:Marburg-Biedenkopf)
Im Team Schülerbeförderung werden Aufgaben entsprechend den Rechtsgrundlagen der Schülerbeförderung nach § 161 Hess. Schulgesetz (HSchG) bearbeitet. Dies sind im Wesentlichen:
- Erstattung der Schülerbeförderungskosten gem. § 161 HSchG
- Bestellung und Ausgabe des Schüler-Ticket-Hessen (STH)
- Organisation, Umsetzung und Abrechnung der freigestellten Schülerverkehre
- Organisation und Abrechnung der Fahrten zum Turn- und Schwimmunterricht und zur Jugendverkehrsschule u. a.
Anträge und Formular finden Sie hier: https://www.rmv.de/c/de/start/marburg-biedenkopf/schuelerbefoerderung/formulare-und-antraege
- SchülerbeförderungKeine weiteren Hinweise vorhanden
Hinweise für Marburg: Schülerbeförderung
Der Fachdienst Schule der Universitätsstadt Marburg, regelt unter Berücksichtigung des § 161 Hessisches Schulgesetz die Übernahme und Erstattung von Schülerbeförderungskosten.
Anspruchsberechtigte:
Schüler/innen der Grundstufe
(Klassen 1 - 4)
, wenn die kürzeste Wegstrecke (
Fußweg
) von der Wohnung zur Schule mehr als
2 km
(einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Sekundarstufe I
(Klassen 5 - 10)
, wenn die kürzeste Wegstrecke (
Fußweg
) von der Wohnung zur Schule mehr als
3 km
(einfache Entfernung) beträgt.
Schüler/innen der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (
erstes Ausbildungsjahr
sowie das
erste Jahr der besonderen Bildungsgänge
) und wenn die kürzeste Wegstrecke (
Fußweg
) von der Wohnung zur Schule mehr als
3 km
(einfache Entfernung) beträgt.
Wie wird beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schüler/innen im Sekretariat der jeweiligen Schule oder am Ende dieses Artikels als PDF-Datei zum herunterladen. Der vollständig ausgefüllte Antrag wird anschließend
im Sekretariat der jeweiligen Schule abgegeben
und von dort aus an den Fachdienst Schule weitergeleitet. Anschließend erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Mit Beginn des Schuljahres erhalten die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler das Schülerticket Hessen automatisch zugesandt.
Das Schülerticket Hessen ist ganzjährig von Montag bis Sonntag hessenweit gültig. Dies gilt sowohl für die Ferien- als auch für die Schulzeiten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des
RMV
.
In
Ausnahmefällen
(z. B. wenn nicht die nächstgelegene Schule besucht wird oder öffentlicher Personennahverkehr nicht genutzt werden kann)
werden
die
Fahrtkosten
erstattet
. Die Erstattung erfolgt
rückwirkend
halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres unter Vorlage der einzelnen Fahrkarten. Erstattet werden die Kosten für die günstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule. Notwendig ist ein gesonderter Erstattungsantrag, siehe Online-Formulare. Dieser Erstattungsantrag muss spätestens am 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, im Fachdienst Schule vorliegen.
Online-Dienst
Zuständigkeit
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Ansprechpartner
Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 40 - Schule
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: schule@marburg-stadt.de
Kontaktperson
Frau Kerstin Schneider
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06421 201-1091
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Team Schülerbeförderung
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Postanschrift
Bismarckstraße 16 b
35037 Marburg
Öffnungszeiten
Wichtiger Hinweis:
Der Zugang in die Verwaltungsliegenschaften des Landkreises ist zurzeit nur mit Terminvereinbarung möglich. Bis auf Weiteres wird empfohlen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen, insbesondere sobald der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. Alle Dienstleistungen und Zuständigkeiten der Kreisverwaltung inkl. Kontaktdaten finden Sie unter Verwaltung online.
Aktuelle Informationen finden Sie auf
Kontakt
E-Mail: schuelerbefoerderung@marburg-biedenkopf.de
Kontaktperson
Frau Maren Krause
Frau Carmen Müll
Anna Wiederhoeft
Frau Hariet-Maria Gunesch
Frau Daniela Ludwig
Internet
Weitere Informationen
Formulare
Hinweise für Marburg: Schülerbeförderung
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten 1. HJ 2023/2024Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten 1. HJ 2022/2023Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Erstattungsantrag für Schülerbeförderungskosten 2. HJ 2022/2023Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Übernahmeantrag SchülerbeförderungskostenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsgrundlage(n)
- § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 23.08.2013
Stichwörter
Schülerzeitkarten, Schulweg, Schülerfahrtkosten, Fahrtkostenerstattung, HKM, Schülerbeförderung