Melderegisterauskunft Erteilung
Sie suchen eine Person? Dann können Sie diese mit einer Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde eventueell finden.
Beschreibung
Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
- einfache Melderegisterauskunft
- erweiterte Melderegisterauskunft
- Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
- Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
- Selbstauskunft
- Gruppenauskunft
Hinweise für Marburg: Melderegisterauskunft Erteilung
Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit jede Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird.
Nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG darf eine Auskunft nur noch erteilt werden, wenn die auskunftsersuchende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage können über einzelne bestimmte (=namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte gegeben werden:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -Ort
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Hinweise für Marburg: Melderegisterauskunft Erteilung
Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich im Stadtbüro beantragt werden. Bei schriftlichem Antrag muss die Gebühr vorab überwiesen werden. Bei einer persönlichen Vorsprache ist ein Personalausweis oder Pass erforderlich.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
Eine telefonische Meldeauskunft ist nicht möglich.
Ansprechpartner
Universitätsstadt Marburg - Fachdienst 34/36 - Stadtbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Terminsprechzeiten: Montag 8-17 Uhr Dienstag 8-13 Uhr Donnerstag 13-18 Uhr Offene Sprechzeiten: Mittwoch 8-13 Uhr Freitag 7:30-12 Uhr Telefonzeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr Mittwoch 14-16 Uhr Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Hinweise zur Vorsprache im Stadtbüro!
Kontakt
Telefon: 06421 201-1801
Telefax: 06421 201-1828
E-Mail: stadtbuero@marburg-stadt.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Identitätsnachweis, Nachweis des berechtigten, rechtlichen oder aber öffentlichen Interesses
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Kosten
Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft. Sie ergeben sich in Hessen aus dem Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise für Marburg: Melderegisterauskunft Erteilung
Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft beträgt 10,00 Euro, die Gebühr für eine Archivauskunft 40,00 Euro. Bei Versand wird zusätzlich 1,00 Euro für Sachkosten berechnet.
Bei der persönlichen Vorsprache im Stadtbüro ist die Gebühr vor Ort zu entrichten. Bei einer schriftlichen Anfrage ist der Betrag vorab auf das Konto der Universitätsstadt Marburg, IBAN DE52 5335 0000 0010 0104 03 bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf zu überweisen und der Anfrage ein Zahlungsnachweis beizufügen.
Als Verwendungszweck geben Sie bitte an:
Az.: 903600/Melderegisterauskunft/Name/Vorname
Eine Verrechnung von Schecks ist nicht möglich.
Hinweis:
Die Verwaltungsgebühr ist unabhängig vom Ergebnis der Anfrage fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020
Stichwörter
Meldepflicht, Meldeauskunft