Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat oder davon bedroht ist und seine Teilhabe an der Gesellschaft dadurch eingeschränkt ist, können Sie eine Eingliederungshilfe beantragen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine
- Angststörung,
- Depression,
- Psychose,
- Autismus,
- ADHS oder
- eine Essstörung
sein.
Um Kinder und junge Menschen dabei zu unterstützen, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, kann eine Eingliederungshilfe beantragt werden. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Anspruchsberechtigte junge Menschen können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag selbst stellen. Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Es gibt unterschiedliche Formen von Eingliederungshilfen, wie zum Beispiel
- ambulant, außerhalb stationärer Einrichtungen, beispielsweise eine Schulbegleitung,
- Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen,
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen,
die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen).
Hinweise für Dautphetal: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
Zuständigkeit
Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe und Vormundschaftswesen
Aktuelles
Der Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), früher Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Zum Bereich Vormundschaftswesen gehören die Bereiche Beistandschaft und Vormundschaft.
Beschreibung
Maßnahmen kommunaler Jugendhilfe werden durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geleistet. Die Maßnahmen teilen sich in pädagogische und wirtschaftliche Hilfen, wobei der pädagogische Teil von den Fachdiensten Allgemeiner Sozialer Dienst und Adoptions- und Pflegekinderwesen wahrgenommen wird. Die finanzielle Leistung wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe erbracht und ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem SGB VIII.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Internet
Weitere Informationen
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachteam Wirtschaftliche Jugendhilfe
Beschreibung
Maßnahmen kommunaler Jugendhilfe werden durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geleistet. Die Maßnahmen teilen sich in pädagogische und wirtschaftliche Hilfen, wobei der pädagogische Teil von den Fachdiensten Allgemeiner Sozialer Dienst und Adoptions- und Pflegekinderwesen wahrgenommen wird. Die finanzielle Leistung wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe erbracht und ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem SGB VIII.
Adresse
Hausanschrift
Internet
Voraussetzungen
- Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt die Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus.
- Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Hinweise für Hessen: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
- Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt die Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus.
- Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist beim örtlichen Jugendamt zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 19.02.2025
Stichwörter
Soziale Rehabilitation, Jugendliche, Eingliederungshilfe Jugendliche, Junge Menschen, Hilfe zur Erziehung, Kinder, Eingliederungshilfe Kinder, Psychologische Hilfe Jugendliche, Psychologische Hilfe Kinder, Eingliederungshilfe, Seelische Gesundheit, Teilhabe, Beeinträchtigung, Integrationshilfe