Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung
    99134038000000

    Schlichtungsantrag beim Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung stellen

    Beschreibung

    Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, haben die Versicherer ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

    HINWEIS: Bevor Sie sich an die Ombudsstelle wenden können, müssen Sie sich mit Ihrer Beschwerde zunächst direkt an Ihr Versicherungsunternehmen wenden. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Häufig lässt sich durch Korrespondenz oder ein persönliches Gespräch ein Streitfall gänzlich vermeiden.

    Vermittler- und Beraterstreitigkeiten

    Die Ombudsstelle ist auch für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler zuständig, wenn sich der strittige Sachverhalt auf die erfolgte oder versuchte Vermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungen bezieht. Sie können sich außerdem an den Ombudsmann wenden, wenn Sie Streitigkeiten mit Versicherungsberatern im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen haben.
    Voraussetzungen

    • Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person in einem bestehenden oder beendeten Versicherungsverhältnis.

    HINWEIS: Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich Beschwerden annehmen, die sich auf die Pflegepflichtversicherung beziehen.

    • Eine Beschwerde des Versicherten beim betroffenen Versicherungsunternehmen war erfolglos.
    • Das betroffene Versicherungsunternehmen muss sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben.

    Ausnahmen

    In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:

    • der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
    • der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Ombudsstelle oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
    • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
    • der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der antragstellenden Person während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
       

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Für Dautphetal (Landkreis Marburg-Biedenkopf, Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Beschwerde beim Versicherungsunternehmen

    • Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, richten Sie Ihre Beschwerde zunächst an Ihr Versicherungsunternehmen. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen.

    HINWEIS: Der Ombudsmann kann nur tätig werden, wenn dieser direkte Versuch zur Klärung und Einigung gescheitert ist oder der Versicherer nicht innerhalb von 6 Wochen auf Ihre Beschwerde reagiert hat.

    Zuständigkeit prüfen

    • Prüfen Sie, ob sich das betroffene Versicherungsunternehmen diesem Verfahren angeschlossen hat.

    Schlichtungsantrag stellen

    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie die Beschwerde online oder schriftlich per Post oder Fax an den Ombudsmann.

    TIPP: Auf der Internetseite des Ombudsmanns können Sie Ihre Beschwerde einfach und bequem online abgeben.

    • Wenn Sie die Beschwerde per Post oder Fax einreichen möchten, nutzen Sie hierfür das Beschwerdeformular auf der Internetseite des Ombudsmanns:
    • Füllen Sie den Vordruck möglichst vollständig aus. Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten.
    • Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
    • Der Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherungen bestätigt Ihnen den Eingang der Beschwerde und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.

    Erläuterungen zum Einreichen der Beschwerde sowie zum Ablauf des Ombudsmannverfahrens erhalten Sie ebenfalls auf der Internetseite des Ombudsmanns für private Kranken- und Pflegeversicherungen

    Kosten

    Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sonstiges

    Sollte auch durch das Ombudsmannverfahren keine Schlichtung erreicht werden, können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden oder Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ombudsmann Private Kranken - Pflegeversicherung am 23.04.2012

    Version

    Technisch erstellt am 23.04.2012
    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Schlichtung, Schlichter, Ombudsmann, Verbraucherschutz, Ombudsstelle, Privatversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Versicherungen, Schlichtungsantrag, Private Krankenversicherung, Private Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019