Fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.
Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Fliegende Bauten (IES:Marburg-Biedenkopf)
- Fliegende Bauten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Zuständigkeit
Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Bauen
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Kontaktperson
Herr Giray Öztürk
Internet
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage(n)
- § 78 Hessische Bauordnung (HBO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Belustigungsgeschäfte, Bauamt, Luftschaukeln, Mobile Architektur, Fliegende Bauten, Zelte, Autoscooter, Fahrgeschäfte, nicht ortsfeste Tribünen, Schaubuden, Achterbahnen, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Zelt, Ausführungsgenehmigung, Riesenräder, Zirkus, Karussells, Festzelte und Zirkuszelte, Gebrauchsabnahme, Temporäre Architektur