Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Klärung unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

    Unbegleitete minderjährige Ausländer - Unterbringung und Versorgung

    Beschreibung

    Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) sind Kinder und Jugendliche, die aus Krisengebieten der ganzen Welt ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und bei der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).

    Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Die Vereinbarung bedarf zwar keines besonderen Formerfordernisses und wird meist durch schlüssiges Handeln getroffen, unverzichtbar ist jedoch in jedem Fall eine - wenngleich schlüssige -  Ermächtigung durch den Personensorgeberechtigten, erlaubterweise die Funktionen des Sorgerechts auszuüben (Erziehungsauftrag).  Liegen die Voraussetzungen einer Erziehungsberechtigung nicht vor, so ist das Jugendamt verpflichtet, den Minderjährigen entsprechend § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen. Anderenfalls scheidet eine vorläufige Inobhutnahme aus.


    Sobald bekannt wird, dass ein umA in Hessen eingereist ist, informiert die Institution, die als erstes Kenntnis von der Einreise des umA erhalten hat (Hessische Erstaufnahmeeinrichtung, Bundespolizei, o.ä.) das örtlich zuständige Jugendamt. Das Jugendamt führt daraufhin zunächst ein Erstgespräch mit dem umA, in dem die Personalien des umA sowie sein Alter festgestellt werden und geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII gegeben sind.


    Dem schließt sich unmittelbar das sogenannte "Erstscreening" an, bei dem folgende Kriterien geprüft werden:
     

    • Würde das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet?
    • Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf?
    • Erfordert das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen?
    • Schließt der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens (innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme) aus? Hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

    Wenn festgestellt wurde, dass der umA verteilfähig ist, übermittelt die Landesverteilstelle nach Information durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Zahl der abzugebenden umA an die Landesverteilstelle des aufnehmenden Bundeslandes. Von dort werden die Daten an das neue zuständige, aufnehmende Jugendamt weitergegeben. Welches Bundesland zuständig ist, wird zuvor anhand des Königsteiner Schlüssels durch das BVA bestimmt und der hessischen Landesverteilstelle mitgeteilt.

    Hessen hat derzeit die anhand des Königsteiner Schlüssels ermittelte Quote übererfüllt, so dass Hessen aktuell nur abgebendes, nicht aufnehmendes Bundesland ist.  Im Falle der Inobhutnahme wird der  umA unverzüglich in einer geeigneten Unterkunft oder Einrichtung im Bereich des zuständigen, aufnehmenden Jugendamtes untergebracht.

    Zudem bestellt das Jugendamt umgehend durch das Familiengericht einen Vormund für die/den umA. Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen (§§ 1773, 1774 BGB) und bedarf daher keines förmlichen Antrages. Jedoch ist es erforderlich, dass die Einleitung des Verfahrens vor dem Familiengericht angeregt wird (vgl. § 24 FamG, wonach die Einleitung eines Verfahrens vor dem Familiengericht lediglich einer Anregung bedarf, soweit die Einleitung von Amts wegen erfolgt). D.h. das Gericht wird im Rahmen seiner Fürsorgepflicht von Amts wegen tätig, wenn ihm ein Sachverhalt bekannt wird, der Maßnahmen der Rechtsfürsorge erfordern könnte, und nimmt (von Amts wegen) Ermittlungen auf, um den Sachverhalt weiter zu klären. Der Vormund klärt für die/den umA beispielsweise die Regelbeschulung, leitet aufenthaltsrechtliche Schritte ein (Asylantragstellung), beantragt Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII),
     

    Die Betreuung und Versorgung der umA obliegt den jeweils örtlich zuständigen hessischen Jugendämtern. Die Sozialen Dienste der Jugendämter erstellen einen individuellen Hilfeplan mit und für den umA, damit die bestmögliche individuelle Unterstützung, Entwicklung und Förderung für den jungen Menschen gesichert ist.  

    Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Unbegleitete minderjährige Ausländer - Unterbringung und Versorgung

    Ansprechpartner

    Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe und Vormundschaftswesen

    Aktuelles

    Der Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), früher Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Zum Bereich Vormundschaftswesen gehören die Bereiche Beistandschaft und Vormundschaft.

    Beschreibung

    Maßnahmen kommunaler Jugendhilfe werden durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geleistet. Die Maßnahmen teilen sich in pädagogische und wirtschaftliche Hilfen, wobei der pädagogische Teil von den Fachdiensten Allgemeiner Sozialer Dienst und Adoptions- und Pflegekinderwesen wahrgenommen wird. Die finanzielle Leistung wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe erbracht und ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem SGB VIII.

    Adresse

    Hausanschrift

    Im Lichtenholz 60

    35043 Marburg

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
    Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
    Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. 

    Internet

    Weitere Informationen

    Buslinien: Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße) Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1) Linie 6 (H Kreishaus B2) Linie MR-80 (H Kreishaus B4)

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachteam Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Aktuelles

    Beschreibung

    Maßnahmen kommunaler Jugendhilfe werden durch den Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geleistet. Die Maßnahmen teilen sich in pädagogische und wirtschaftliche Hilfen, wobei der pädagogische Teil von den Fachdiensten Allgemeiner Sozialer Dienst und Adoptions- und Pflegekinderwesen wahrgenommen wird. Die finanzielle Leistung wird durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe erbracht und ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen nach dem SGB VIII.

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    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen finden Sie auch im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration.

    Ansprechpartnerin im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration ist  
    Frau Dorothee Zuzok
    Telefon +49 611/817 3213
    E-Mail:  DorotheaMaria.Zuzok@HSM.hessen.de


     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.09.2016

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Stichwörter

    Kinder- und Jugendfürsorge, Aufnahmeverfahren, Jugendamt, Aufenthalt, Flüchtlingswesen, UMA, Kindeswohl, Clearingstelle, Kinder- und Jugendhilfe, Clearingverfahren, UMF, Kinder- und Jugendhilfe, Unterbringung, Asyl

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de