Finanzielle Hilfen bei Elementarschäden Gewährung

    Elementarschäden, finanzielle Hilfen

    Beschreibung

    Zur Milderung außergewöhnlicher Notlagen in Folge von nicht versicherbaren Schäden von mehr als 5.000,00 Euro, die durch Elementarereignisse (zum Beispiel Extremwetterlagen, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Waldbrände, Hochwasser), die die Betroffenen weder aus eigener Kraft noch durch sachlich gebotene Eigenvorsorge beseitigen können, können aufgrund der Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums staatliche Finanzhilfen bei Schäden an Gebäuden und Hausrat bei Privateigentum, an landwirtschaftlichen und gärtnerischen sowie an gewerblichen Betrieben gewährt werden.
    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Bei besonders dringenden Notlagen können Soforthilfen bis zu 10.000,00 Euro geleistet werden.

    Zuständigkeit

    An den Kreisausschuss des Landkreises oder den Magistrat der Kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Schaden entstanden ist.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Weinbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Elkerhäuser Straße 17

    35796 Weinbach

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 07:00 - 12:00 Uhr
    Mittwoch 15:00 - 19:00 Uhr
    Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
    Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06471 9430-0

    Telefax: 06471 9430-23

    E-Mail: info@weinbach.de

    Internet

    Weitere Informationen

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    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Es werden die zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) benötigt. Sie sind dem Antrag beizufügen.
    Die Antragsvordrucke sind den Elementarschädenrichtlinien als Muster A (landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe), Muster B (Gewerbebetriebe) und Muster C (Privatgeschädigte) beigefügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Richtlinien für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden, in Kraft gesetzt zum 01.07.2008 durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.06.2008 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 2008, S. 1855).

    Rechtsbehelf

    In Nr. 1.3 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die staatliche Finanzhilfe eine Billigkeitsmaßnahme und keine Entschädigung ist und deshalb kein Rechtsanspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens besteht.

    Fristen

    Der Antrag ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) nach Bekanntgabe der Finanzhilfeaktion durch das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.

    Das Regierungspräsidium muss zuvor - innerhalb einer Woche - über einen binnen einer Woche nach dem Schadensereignis zu stellenden Antrag des Kreisausschusses oder des Magistrats - im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport - entscheiden, ob eine Finanzhilfeaktion einzuleiten ist.

    Dies wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
    Spätestens am nächsten Tag nach der Entscheidung unterrichtet das Regierungspräsidium das Hessische Ministerium der Finanzen sowie die zuständigen Fachministerien.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Hochwasser, Finanzielle Hilfen, Tornado, Erdbeben, Waldbrand, Elementarschäden, Sturm, HMUKLV, Hochwasserhilfe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de