Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer - Hund anmelden

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.

    Beschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

    Hinweise für Limburg a. d. Lahn: Hundesteuer - Hund anmelden

    Spezielle Hinweise der Kreisstadt Limburg an der Lahn

    Die Hundehalterin, der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Kreisstadt Limburg an der Lahn schriftlich anzumelden.

    Beginn und Ende der Steuerpflicht:

    Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats in dem der Hund in einem Haushalt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Das Alter der Hunde sowie Größe oder Gewicht spielen bei der Anmeldung zur Hundesteuer keine Rolle.

    Zuwachs durch Geburt:

    Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

    Anmeldung bei Pflege, Unterbringung oder Probe:

    Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.


    Befreiung von der Hundesteuer:

    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

    Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

    • Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind
    • Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet, in dem sie untergebracht waren, dauerhaft übernommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 12 Monate nach Übernahme aus dem Tierheim.

    Die Steuerbefreiung ist nur für einen Hund möglich.Steuerbefreiung wird auch für Hunde gewährt, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind.


    Hundesteuersätze:

    für den ersten Hund 66,00 Euro
    für den zweiten Hund 147,00 Euro
    für den dritten u. jeden weiteren Hund 219,00 Euro
    für einen gefährlichen Hund 729,00 Euro


    Gefährliche Hunde:

    Für bestimmte Rassen wird die erhöhte Hundesteuer mit einem Jahresbetrag von 729,00 Euro erhoben. Die entsprechenden Rassen sind im § 5a der Hundesteuersatzung (siehe unten) aufgelistet. Darüber hinaus gelten solche Hunde als gefährlich, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, Hunde die ein anderes Tier durch Biss geschädigt ohne selbst angegriffen worden zu sein, und solche Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.


    Fälligkeit der Hundesteuer:

    Die Hundesteuer wird in einem Jahresbetrag jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.


    Hundesteuermarken:

    Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Für jeden angemeldeten Hund wird alle zwei Jahre eine neue Hundesteuermarke ausgegeben. Diese ist Eigentum der Kreisstadt Limburg an der Lahn und ist bei Beendigung der Hundehaltung zurückzugeben. Bei Verlust erhalten Sie gegen eine Gebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke.


    Widerspruchsrecht:

    Gegen die Hundesteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine auf-schiebende Wirkung, das heißt die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.


    Rechtliche Grundlagen:

    - Hundesteuersatzung
    - Abgabenordnung (AO) 
    - Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG)


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn - Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Über der Lahn 1

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Allgemeinen Verwaltung
    Montag: 08:30 bis 12:00 Uhr
    Dienstag: 07:00 bis 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 bis 14:00 Uhr
    Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 18:00 Uhr
    Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06431 203-302

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

     Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
    • bei Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

    Verfahrensablauf

    Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.

    Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.

    Fristen

    Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

    Kosten

    Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.

    Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.

    Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Hundeabmeldung, Hund Anmeldung, Hundeanmeldung, Hund, kommunale Steuer, Haustier, Hundesteuer, Hunde anmelden, Gemeindesteuern, Hunde abmelden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de