Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung Erteilung

    Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder erhalten

    Wenn Sie als Träger einer Tageseinrichtung für Kinder neu gründen oder verändern wollen, müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb beachten. Nur so erhalten Sie eine Betriebserlaubnis.

    Beschreibung

    Tageseinrichtungen für Kinder sind die ersten Bildungseinrichtungen und übernehmen eine große Verantwortung im Rahmen der Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Kita ist für die frühkindliche Bildung von zentraler Bedeutung.

    Bei der Gründung eines neuen Betreuungsangebotes für Kinder oder bei der Veränderung einer bestehenden Kindertageseinrichtung müssen Sie im Vorfeld gesetzliche Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen beachten.

    Hinweise für Limburg-Weilburg: Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder erhalten

    Kindertagesstätten benötigen für den laufenden Betrieb eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern sie an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben werden und mindestens 6 Kinder vertraglich mit mehr als 15 Wochenstunden betreut werden.
     Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis werden bei der Fachaufsicht für Kindertagesstätten entgegengenommen und nach Prüfung der Voraussetzungen an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zur Genehmigung weitergeleitet. 


     
     Im Antragsverfahren werden

    • die Eignung des Trägers,
    • der Standort und die Eignung der Einrichtung sowie die erforderlichen Sicherheitsstandards und die Hygienevorschriften in Küche und Sanitäranlagen
    • die pädagogische Ausrichtung und die entsprechenden räumlichen Vorgaben sowie
    • die personellen Mindestvoraussetzungen

    geprüft. Darüber hinaus unterliegen die Kindertageseinrichtungen zum Wohl des Kindes auch während des laufenden Betriebes der Aufsicht. Die Rahmenbetriebserlaubnis enthält nur noch wesentliche Eckdaten zur Tageseinrichtung (Betreuungskapazität und -alter, Mittagsversorgung) und lässt damit dem Träger einen hohen Gestaltungsspielraum, flexibel auf Betreuungsbedarfe zu reagieren. 

    Wir beraten Sie gern.

    zuständige Stelle

    örtlich zuständiges Jugendamt

    Zuständigkeit

    Sie als Einrichtungsträger erhalten vom örtlich zuständigen Jugendamt die Antragsunterlagen für eine Betriebserlaubnis. Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die bestehende oder geplante Kindertageseinrichtung gelegen ist.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Kinder- und Jugendförderung

    Adresse

    Postanschrift

    Schiede 43

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Telefon: 06431 296-349

    E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de

    Kontaktperson

    • Herr Christian Stokuca
      Postanschrift

      Schiede 43

      65549 Limburg a. d. Lahn

      Telefon Festnetz: 06431 296-349

      E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de

    • Frau Katja Bastian
      Postanschrift

      Schiede 43

      65549 Limburg a. d. Lahn

      Telefon Festnetz: 06431 296-655

      E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de

    • Frau Ewa Blümke
      Postanschrift

      Schiede 43

      65549 Limburg a. d. Lahn

      Telefon Festnetz: 06431 296-380

      E-Mail: 50.40@Limburg-Weilburg.de

    • Frau Sabrina Schönwetter
      Postanschrift

      Schiede 43

      65549 Limburg a. d. Lahn

      Telefon Festnetz: 06431 296-656

      E-Mail: 50.40@limburg-weilburg.de

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen den Antrag formell stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Jugendämtern. Fügen Sie dem Antrag verschiedene Anlagen bei (zum Beispiel Personalliste, Konzeption der Einrichtung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

    Verfahrensablauf

    Entsprechend des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stellen Sie als Einrichtungsträger die Anträge auf Betriebserlaubnis an das örtliche Jugendamt.

    Das Jugendamt berät Sie zu den Einzelheiten zur Betriebserlaubnis. Es prüft vor Ort die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen.

    Die Entwicklung und Festlegung räumlicher Kriterien entsprechend dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung liegt in Abstimmung mit dem Einrichtungsträger in der Entscheidung des örtlichen Jugendhilfeträgers. Die personellen Voraussetzungen und die Gruppengrößen richten sich seit dem 01.01.2014 nach den Mindestanforderungen gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.

    Das örtliche Jugendamt übersendet dem Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration eine Ausfertigung Ihres Antrages auf Betriebserlaubnis zur abschließenden Erteilung. Im Vorfeld überprüft es die Vollständigkeit des Antrages und nimmt gemäß des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches Stellung dazu.

    Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben, erfolgt die abschließende Entscheidung. Das Landesjugendamt erteilt den Bescheid.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 05.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Stichwörter

    Kindergarten, Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege, Kindergärten, Kindertageseinrichtung, Kita, Kinderkrippe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de