Biotopschutz und Biotop-Pflege
Beschreibung
Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die
naturnahen Biotope:
- z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen
als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft
- wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.
Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).
Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.
Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.
- Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Hinweise für Wetzlar: Biotopschutz und Biotop-Pflege (IES:Wetzlar)
- Biotopschutz und Biotop-PflegeKeine weiteren Hinweise vorhanden
Zuständigkeit
die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder - bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Stadt Wetzlar - Amt für Umwelt und Naturschutz
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag:
08:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Kontakt
E-Mail: umwelt-naturschutz@wetzlar.de
Kontaktperson
Frau Petra Krischke
Frau Laura Jung
Internet
Stadt Wetzlar - Untere Naturschutzbehörde
Aktuelles
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Donnerstag:
08:30 - 12:00 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.
Sollte Ihr Anliegen ein Grundstück außerhalb von Wetzlar betreffen, ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Lahn-Dill-Kreises für Sie zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an: https://www.lahn-dill-kreis.de/buergerservice/bauen-umwelt/umwelt/
Kontakt
Telefon: 06441 993903
Telefon: 06441 993908
Telefax: 06441 993904
E-Mail: umwelt-naturschutz@wetzlar.de
Kontaktperson
Frau Petra Krischke
Frau Laura Jung
Internet
erforderliche Unterlagen
In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
- § 30 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 und §§ 7-9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchGKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Kompensationsverordnung (KV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Umwelt, Tierschutz, Landschaftsschutz, Lebensraumschutz, Pflanzenschutz, Biotopschutz, Biotop, Naturschutz, Biotoppflege, HMUKLV