Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums Ausnahmegenehmigung

    Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen

    Wenn Sie zwischen März und September einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen möchten, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie - vor allem in stark besiedelten Räumen - besonders geschützt. 

    Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

    In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Hinweise für Wetzlar: Baumfällgenehmigung (IES:Wetzlar)

    Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter " Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".

    Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter " Biotopschutz und Biotop-Pflege".

    Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter " Artenschutz".

    Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen?

    In Wetzlar unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.

    Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt?

    Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 61 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

    Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 10 cm. Die Satzung gilt auch für alle Bäume innerhalb einer Baumgruppe, die überwiegend einen Stammumfang von über 50 cm haben.

    Befreiungen von der Baumschutzsatzung

    In begründeten Fällen lässt die Satzung Ausnahmeregelungen zu. Um eine Befreiung zu erhalten, richten Sie bitte einen formlosen schriftlichen Antrag an:

    Magistrat der Stadt Wetzlar
    Stadtbetriebsamt
    Henri-Duffaut-Straße 15
    35578 Wetzlar

    Aus dem Antrag sollte hervorgehen, aus welchem Grund der Baum/die Bäume von der Satzung zu befreien sind. Neben der Angabe über die Baumart (wenn möglich) muss der Antrag auch die Anzahl der zu befreienden Bäume erhalten. Ein Lageplan mit Angabe des Grundstücks (Hausnummer, Flurstücknummern etc.), aus welchem hervorgeht, wo der Baum steht, ist beizufügen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Wetzlar - Stadtbetriebsamt

    Aktuelles

    Beschreibung

    Adresse

    Hausanschrift

    Henri-Duffaut-Straße 15

    35578 Wetzlar

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Stadtbetriebsamt:
    Montag bis Donnerstag von 08:00 – 12:00; 14:00 – 15:30 Uhr
    Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
    Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

    Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung:
    Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
    Termine sind nach Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten möglich.

    Kontakt

    Telefon: 06441 996801

    Telefax: 06441 996804

    E-Mail: stadtbetriebsamt@wetzlar.de

    E-Mail: wildermuell@wetzlar.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 12.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2024

    Stichwörter

    Landschaftsbestandteil, Artenschutz, Bäume, Schnitt, Baum, Ausnahmegenehmigung, Fällen, Naturschutz

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de