Änderung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Wenn Sie als Betreiber oder Betreiberin eines Fliegenden Baus Ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung wechseln, müssen Sie dies der zuständigen Genehmigungsstelle mitteilen.
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, die auf einen Adressaten - den Betreiber oder die Betreiberin des Fliegenden Baus - ausgestellt wird. Soll die Genehmigung des Fliegenden Baus auf einen neuen Wohnsitz des gleichen Betreibers oder der gleichen Betreiberin geändert werden, ist dies zu beantragen.
Die Adressänderung in der Ausführungsgenehmigung wird von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen vorgenommen.
Wechselt die zuständige Behörde aufgrund eines Wohnungswechsels/Niederlassungswechsels in ein anderes Bundesland, wird die nun zuständige Behörde benachrichtigt und erhält das Behördenexemplar.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat III 32 - Bauaufsicht, Wohnungswesen und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)
Telefax: +49 641 303-2197
E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Prüfbuch des Fliegenden Baus im Original
Voraussetzungen
Die Adressänderung erfolgt, wenn
- ein Antrag auf Änderung der Adresse im Prüfbuch gestellt wird und
- das Prüfbuch vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 78 Absatz 5 Hessische Bauordnung (HBO) - Fliegende Bauten
- Erlass eingeführte Muster-Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (M-FlBauVwV)
Rechtsbehelf
Keiner
Verfahrensablauf
Um den Wechsel der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung anzuzeigen, wird das Prüfbuch mit einem Antrag auf Wohnsitzwechsel bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.
Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über den Wechsel des Wohnsitzes und fügt ihn dem Prüfbuch hinzu.
Anschließend wird das Prüfbuch dem Antragsteller zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
Fristen
Die Mitteilung muss nach Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen (Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund von vielen stattfindenden Messen und Festen länger sein).)
Kosten
Im Falle des Zuständigkeitswechsels in ein anderes Bundesland fallen zusätzliche Fixkosten in Höhe von 20 Euro an.: Verwaltungsgebühr 40.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
- Informationen des Hessischen Wirtschaftsministeriums zu Fliegenden Bauten
- Informationen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten beim Regierungspräsidenten Gießen
- Informationsportal der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 19.09.2023
Stichwörter
Fahrgeschäft, Fliegende Bauten, Zelt, Übertragung, Bühne, Wohnsitzwechsel, Ausführungsgenehmigung, Tribüne