Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Beschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Öffnungszeiten
- Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
- Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 641 303-8600
Telefax: +49 641 303-8611
E-Mail: arbeitsschutz-hadamar@rpgi.hessen.de
Internet
Voraussetzungen
- Gewährleistung der Sicherheit der Anlage
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
-
Entscheidung im Einzelfall
Fristen
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 12.07.2022
Stichwörter
Überwachungsbedürftige Anlagen, Betriebssicherheitsverordnung, Verlängerung Prüffrist