Wohnung - Anmeldung als Hauptwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen? Dann müssen Sie sich anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Wenn (eine) Ihre(r) Nebenwohnung(en) zu Ihrer Hauptwohnung wird, müssen Sie diese Statusänderung(en) der zuständigen Meldebehörde mitteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegtder zuständige Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für die alleinige Wohnung zuständige Meldebehörde bzw. die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Gemeinde Driedorf - Fachdienst Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Marktplatz
Anzahl der Stellplätze: 30
Gebührenfrei
Parkplatz: Wilhelmstraße
Anzahl der Stellplätze: 12
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Wilhelmstraße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch: Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 2775 9542-20
Telefon: +49 2775 9542-21
Telefon: +49 2775 9542-22
Telefax: +49 2775 9542-99
E-Mail: buergerdienste@driedorf.de
Weitere Informationen
Das Erdgeschoss ist Rollstuhlgerecht zu erreichen. Benötigen sie Ansprechpartner aus den Obergeschossen wenden Sie sich bitte an unser Bürgerbüro.
Stichwörter
Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt, Standesamt
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
- Bezug einer alleinigen Wohnung oder eine Wohnungsstatusänderung
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden bzw. die Änderung des Wohnungsstatus anzuzeigen.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8 am 17.12.2020