Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse und Ausnahmen
Beschreibung
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Volksradfahren mit mehr als 100 Teilnehmern, Fußmärsche, Staffelläufe, Volkswandern mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig)
- Umzüge
-
Straßenfeste, Traditionsveranstaltungen, Märkte
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
- Versammlungsgesetz:(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Ansprechpartner
Lahn-Dill-Kreis - 15.6 Technisches Verkehrswesen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Karl-Kellner-Ring 51
Postfach 1940
35576 Wetzlar
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 06441 4072511
E-Mail: verkehr-wetzlar@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Frau Elke Linsbauer (Fachdienstleitung Technisches Verkehrswesen)
Internet
3.1 Ordnungs- und Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 02771 896-0
Telefax: 02771 896-123
E-Mail: stadt@dillenburg.de
Kontaktperson
Frau Schlimm
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02771 896-221
Fax: 02771 896-9221
E-Mail: ordnungsbehoerde@dillenburg.de
Ordnungsbehörde
Postanschrift
Rathausstraße 7
35683 Dillenburg
E-Mail: ordnungsbehoerde@dillenburg.de
Straßenverkehrsbehörde
Postanschrift
Rathausstraße 7
35683 Dillenburg
Internet
3.2 Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 02771 896-0
Telefax: 02771 896-123
E-Mail: stadt@dillenburg.de
Kontaktperson
Herr Scholz (Abteilungsleitung Standesamt)
Postanschrift
Rathausstraße 7
35683 Dillenburg
Fax: 02771 896-9251
Telefon Festnetz: 02771 896-251
E-Mail: standesamt@dillenburg.de
Internet
Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenfrei
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06441 4072529
E-Mail: kfz-zulassung@lahn-dill-kreis.de
Kontaktperson
Frau Melanie Breidenich (Fachdienstleitung Kfz-Zulassungsstelle)
Internet
Stichwörter
Auto abmelden, Auto anmelden, Kfz-Zulassungsstelle, Zulassungsstelle, Zulassungsstelle KFZ
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan etc.
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Bundesfern-straßengesetzes bzw. §§ 16, 17 des Hessischen Straßengesetzes darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
- Streckenplan
- Versicherungsnachweise
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 8 Bundesfernstraßengesetz:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §§ 16, 17 Hessisches Straßengesetz:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Umzugsgenehmigungen, Straßenverkehrsordnung, Kfz, Triathlonveranstaltung, Umzüge, Motorsportliche Veranstaltung, Veranstaltungen, Veranstaltungen auf Straßen, Märkte, Radrennen, StVO, Strassenverkehrsordnung, Straßenfeste