Eintrag von weiteren Berechtigungen für Kunstflug-, Bergflug-, Nachtflug- und Schleppberechtigung für Segelflugzeuge und Banner in die Lizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), Wolkenflug-, Kunstflug-, Nachtflug- und Schleppberechtigung für Segelflugzeuge und Banner mit Reisemotorsegler in die Lizenz für Segelflugzeugführer (SPL) und Eintrag der Nachtflugberechtigung und der Berechtigung zum gewerblichen Flugbetrieb in die Lizenz für Ballone (BPL) beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erweiterung Ihrer Pilotenlizenz auf eine Wolkenflug- Kunstflug-, Bergflug-, Nachtflug- oder Schleppberechtigung und die Berechtigung zum gewerblichen Flugbetrieb beantragen.
Beschreibung
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenli-zenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Bürger können den Eintrag von weiteren Berechtigungen für Kunstflug-, Bergflug-, Nachtflug- und Schleppberechtigung für Segelflugzeuge und Banner in die Lizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), den Eintrag von Wolkenflug-, Kunstflug-, Nachtflug- und Schleppberechtigung für Segelflugzeuge und Banner mit Reisemotorsegler in die Lizenz für Segel-flugzeugführer (SPL) und den Eintrag der Nachflugberechti-gung und der Berechtigung zum gewerblichen Flugbetrieb in die Lizenz für Ballone (BPL) beantragen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Verkehr
Ansprechpartner
Für Bischoffen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Ausbildungsnachweis der Flugschule
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Voraussetzungen
- Besitz einer gültigen Pilotenlizenz LAPL, PPL, SPL oder BPL
- Erfolgreich absolvierte Flugausbildung
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.800,FCL.805,FCL.810,FCL.815 Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.200, SFCL.205,SFCL.210,SFCL.215, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.200,BFCL.210,BFCL.215, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Rechtsbehelf
Sie können vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Erweiterung der Pilotenlizenz.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen zusammen mit dem Antrag ein.
- Die Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Sie bezahlen die Gebühr für die Verwaltungsleistung.
- Sie erhalten Ihre alte Lizenz zurück.
- Eine geänderte Lizenz wird erstellt.
Fristen
Antragsfrist: 24 Monate (Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 30.05.2023
Stichwörter
PPL Erweiterung, Erweiterung LAPL, Erweiterung BPL, Erweiterung für Segelflugzeugführer, Erweiterung SPL, Kunstflugberechtigung, Wolkenflugberechtigung, Schleppberechtigung, Erweiterung Leichtluftfahrzeuge, Erweiterung für Ballone, Erweiterung für Banner, Erweiterung einer Pilotenlizenz, Nachtflugberechtigung