Wohnberechtigungsschein AusstellungOnline erledigen

    Wohnberechtigungsschein

    Beschreibung

    Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

    Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

    Achtung:

    Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Landkreis Gießen

    Adresse

    Hausanschrift

    Riversplatz 1-9

    35394 Gießen

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 11 07 60

    35352 Gießen

    Kontakt

    Telefon: 0641 9390-0

    E-Mail: info@lkgi.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 25.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Lich

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1253

    35420 Lich

    Hausanschrift

    Unterstadt 1

    35423 Lich

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Verwaltung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechzeiten des Bürgerbüros: Montag und Dienstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06404 806-0

    Telefax: 06404 806-224

    E-Mail: info@lich.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Fachdienst III.1 - Bauverwaltungsdienst -

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1253

    35420 Lich

    Hausanschrift

    Unterstadt 1

    35423 Lich

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang Kirchenplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Verwaltung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sprechzeiten des Bürgerbüros: Montag und Dienstag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06404 806-0

    Telefax: 06404 806-224

    E-Mail: info@lich.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2019

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
    • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
    • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
    • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

    Formulare

    Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

    Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

    • für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
    • für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
    • zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

    Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.

    Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.

    Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

    Kosten

    In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    § 5-Schein, WBS, Wohnungsbindungsgesetz, Wohnungsamt, B-Schein, Wohnberechtigungsschein, Sozialwohnung, Wohnberechtigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de