Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

    Beschreibung

    Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

    Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.

    Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt), in der Sie Ihren Betriebssitz haben.

    Ansprechpartner

    Stadt Laubach - Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk Laubach-Lich

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 11

    35321 Laubach

    Öffnungszeiten

    Bürgerbüro Lich

    • Mo., Mi., Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr
    • Di.:  07:30 - 16:00 Uhr
    • Do.: 07:30 - 18:00 Uhr
    • Sa.: 10:00 - 13:00 Uhr

    übrige Verwaltung Lich

    • Mo. bis Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
    • Di.:  zus. 14:00 - 16:00 Uhr
    • Do.: zus. 14:00 - 18:00 Uhr

    Bankverbindung

    Stadtkasse Laubach

    Empfänger: Stadtkasse Laubach

    IBAN: DE34 5135 2227 0000 0003 56

    BIC: HELADEF1LAU

    Bankinstitut: Sparkasse Laubach-Hungen

    Weitere Informationen

    Die Kommunen Laubach und Lich haben einen gemeinsamen Verwaltungs- und Ordnungsbehördenbezirk mit Sitz in 35423 Lich, Unterstadt 1, gegründet. Dieser nimmt die genannten Aufgaben für die beiden Kommunen wahr.

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Pfandleiherlaubnis
    • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

    Voraussetzungen

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

    • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
    • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
    • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.

    Kosten

    Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 05.09.2014

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Stichwörter

    Pfandschein, Pfandkredit, Pfandrecht, Fristverlängerung, Pfandgläubiger, Pfandleiher

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de