Wohnung Abmeldung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Hungen
Adresse
Postanschrift
Kaiserstraße 7
35410 Hungen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten: Mo. u. Fr 08:00 bis 12:30 Uhr Di. 08.00 bis 16.30 Uhr Mi. 7.00 bis 12.30 Uhr Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06402 85-0
Telefax: 06402 85-54
E-Mail: info@hungen.de
Internet
Stadt Hungen - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Kaiserstraße 5 A
35410 Hungen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten: Mo. u. Fr 08:00 bis 12:30 Uhr Di. 08.00 bis 16.30 Uhr Mi. 7.00 bis 12.30 Uhr Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06402 85-80
Telefon: 06402 85-81
Telefon: 06402 85-82
Telefon: 06402 85-83
Telefon: 06402 85-84
Telefax: 06402 85-54
E-Mail: buergerbuero@hungen.de
Kontaktperson
Frau Katja Reitz
Postanschrift
Kaiserstraße 5A
35410 Hungen
Nebengebäude
Telefon Festnetz: 06402 85-81
E-Mail: buergerbuero@hungen.de
Frau Larissa Wagner
Postanschrift
Kaiserstraße 5A
35410 Hungen
Nebengebäude
Telefon Festnetz: 06402 85-82
E-Mail: buergerbuero@hungen.de
Frau Alisa Dannwolf
Postanschrift
Kaiserstraße 5A
35410 Hungen
Nebengebäude
Telefon Festnetz: 06402 85-83
E-Mail: buergerbuero@hungen.de
Frau Lea-Marie Macht
Postanschrift
Kaiserstraße 5A
35410 Hungen
Nebengebäude
Telefon Festnetz: 06402 8584
E-Mail: buergerbuero@hungen.de
Internet
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung aber auch bereits in der Woche vor dem Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Dr. Laier, RL VII2 BMI
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021
Stichwörter
Wohnungsabmeldung