Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Beschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Online-Dienst
zuständige Stelle
Steueramt der Kommune
Zuständigkeit
An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.
Ansprechpartner
Kämmerei
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0641 306-1170
Telefax: 0641 306-2169
E-Mail: kaemmerei@giessen.de
Kontaktperson
Thomas Plitsch
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Absatz 2 Gesetze über kommunale Abgaben (KAG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Hinweise für Gießen: Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Die Steuer in der Universitätsstadt Gießen beträgt je Kalendermonat und Gerät
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten 20 % der Bruttokasse
in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 20 % der Bruttokasse - für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Gaststätten 12 % der Bruttokasse/höchstens 25,00 €
in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen 12 % der Bruttokasse/höchstens 50,00 €
sex-, gewalt- und kriegsverherrlichende Apparate 30 % der Bruttokasse/höchstens 350,00 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.11.2023
Stichwörter
Spielhallen, Steuer, Glücksspiel, Geld, Spielautomat, Automatensteuer, Spielsteuer, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer