Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienst
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Stadt Rosbach v. d. Höhe - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:30 - 12:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon: 06003 822-130
Telefax: 06003 822-113
E-Mail: standesamt@rosbach-hessen.de
Kontaktperson
Frau Milena Winkler
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-125
E-Mail: winkler@rosbach-hessen.de
Frau Friederike Bellof
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-123
E-Mail: bellof@rosbach-hessen.de
Frau Tina Möller
Postanschrift
Homburger Straße 64
61191 Rosbach v. d. Höhe
Telefon Festnetz: 06003 822-127
E-Mail: moeller@rosbach-hessen.de
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 34 PersonenstandsgesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte
Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
- GeburtsurkundeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim LohnsteuerabzugService.Hessen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Anonyme Geburt, Geburtsanzeige, Standesamt, Geburten, Geburtsbeurkundung, Geburtsurkunde, Bescheinigung Geburt, mehrsprachige Geburtsurkunde, Internationale Geburtsurkunde, Geburtsanmeldung, Mehrlingsgeburt, Frühgeburt, Antrag Geburtsurkunde, Urkunde (Geburtsurkunde), Geburt